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Glossar · § 26a WEG

Bauvertrag

Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a BGB); auch der Instandhaltungsvertrag zählt dazu, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist. Vom Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) zu unterscheiden.

Rechtsgrundlage § 650a BGB

Was die Prüfung erwartet

Ein Bauvertrag bleibt immer Werkvertrag, ein Bauträgervertrag dagegen nicht ganz — genau diese Feinheit prüft die IHK im Kapitel 2.2.3 Werkvertragsrecht der Anlage 1 zur ZertVerwV. Sie verlangt vor allem, dass du den Bauvertrag vom Verbraucherbauvertrag und vom gespaltenen Bauträgervertrag sauber trennst. Konkret verlangt die Prüfung von dir:

  • Ist ein bloßer Wartungsauftrag schon ein Bauvertrag?
  • Welches Recht gilt für welchen Teil eines Bauträgervertrags?

So funktioniert es

§ 650a BGB definiert den Bauvertrag als Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon; für ihn gelten ergänzend zum allgemeinen Werkvertragsrecht nur die besonderen Vorschriften dieses Kapitels — er bleibt Werkvertrag, kein eigener, losgelöster Vertragstyp. Auch ein bloßer Instandhaltungsvertrag zählt dazu, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks wesentlich ist.

Anders der Bauträgervertrag (§ 650u BGB): Er verpflichtet den Unternehmer zugleich zur Errichtung oder zum Umbau eines Hauses und zur Übertragung des Grundstückseigentums oder eines Erbbaurechts — und spaltet sich damit in zwei Rechtsregime. Für die Errichtung gilt Werkvertragsrecht, für die Eigentums- oder Erbbaurechtsübertragung dagegen Kaufrecht; einzelne Werkvertragsvorschriften, etwa die Kündigungsrechte des Bestellers und die Sicherungshypothek des Bauunternehmers, bleiben dabei ausgeschlossen.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei der Angebotsvergabe für zwei Aufträge am selben Gebäude ordnest du sie unterschiedlich ein: Die Erneuerung des einsturzgefährdeten Dachstuhls ist für den Bestand des Bauwerks wesentlich und damit Bauvertrag. Der Neuanstrich der ohnehin intakten Treppenhauswände ist dagegen kein Bauvertrag, weil er für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks nicht von wesentlicher Bedeutung ist.

Nicht zu verwechseln mit …

Der Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird; anders als der grundsätzlich formfreie Bauvertrag bedarf er der Textform.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge stufen den Bauträgervertrag oft komplett als Werkvertrag ein, weil die Baumaßnahme im Vordergrund steht. Für den Grundstücks- oder Erbbaurechtsteil gilt aber Kaufrecht — wer nur eine Rechtsordnung anwendet, übersieht die halbe Vorschriftenlage.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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