Glossar · § 26a WEG
Eigentumsvorbehalt
Vereinbarung beim Kauf einer beweglichen Sache, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht (aufschiebende Bedingung); bis dahin bleibt der Verkäufer Eigentümer und kann die Sache nach einem Rücktritt vom Vertrag herausverlangen.
Rechtsgrundlage § 449 BGB
Was die Prüfung erwartet
Ein Handwerker liefert Material unter Eigentumsvorbehalt und baut es fest ein — und genau an diesem Punkt kippt die Rechtslage. Die IHK prüft deshalb weniger die Grundregel des § 449 BGB als das Erlöschen des Vorbehalts durch den Einbau; im Kurs steht der Begriff unter 2.2.3 Werkvertragsrecht, weil er dort praxisrelevant wird.
So funktioniert es
§ 449 BGB ordnet für den Eigentumsvorbehalt an: Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, geht es im Zweifel erst mit vollständiger Zahlung über — rechtstechnisch als aufschiebende Bedingung konstruiert. Der Vorbehalt allein gibt dem Verkäufer aber noch kein Herausgabeverlangen: Er kann die Sache erst herausverlangen, wenn er zuvor wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Verbaut der Käufer die vorbehaltene Sache in ein Gebäude, verliert der Vorbehalt seine Wirkung: Zur Herstellung eingefügte Sachen werden nach § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Gebäudes, und wesentliche Bestandteile können kein eigenes Recht mehr tragen. Eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und fest eingebaute Heizungsanlage etwa geht damit kraft Gesetzes ins Eigentum des Grundstückseigentümers über.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Heizungsbauer liefert und montiert eine neue Warmwasseraufbereitung im Heizungskeller, die Rechnung vermerkt einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung. Zwei Wochen später gerät die GdWE mit der Rechnung in Zahlungsverzug, und der Heizungsbauer verlangt die Anlage zurück. Du erklärst ihm, dass der Vorbehalt mit dem festen Einbau bereits erloschen ist: Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und gehört dem Grundstückseigentümer. Der Heizungsbauer bleibt auf seine Kaufpreisforderung verwiesen, ein Herausgabeanspruch an der Anlage besteht nicht mehr.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Vormerkung sichert beim Grundstückskauf den künftigen Übereignungsanspruch des Käufers gegen nachträgliche Verfügungen des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt sichert dagegen umgekehrt den Verkäufer einer beweglichen Sache: Er behält das Eigentum, bis der Käufer vollständig gezahlt hat, statt dass ein Dritter dem Käufer sein Recht sichert.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge nehmen oft an, ein Eigentumsvorbehalt könne beliebig zugunsten eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens ausgeweitet werden. Ein solcher Konzernvorbehalt ist aber nichtig, soweit der Eigentumsübergang von der Erfüllung fremder Forderungen abhängig gemacht wird.
Quellen
- § 449 BGB – Eigentumsvorbehalt · abgerufen 2026-09-05
- § 93 BGB – Wesentliche Bestandteile einer Sache · abgerufen 2026-09-05
- § 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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