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Glossar · § 34a GewO

Berufsgenossenschaft

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft (§ 114 SGB VII). Sie erlässt Unfallverhütungsvorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 23), überwacht den Arbeitsschutz und leistet nach Arbeitsunfällen. — z. B. ist für das Bewachungsgewerbe die zuständige Berufsgenossenschaft maßgeblich.

Rechtsgrundlage § 114 SGB VII

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von Krankenkasse und Polizei unterscheidest — und ob du die Meldepflicht nach einem Arbeitsunfall im Wachdienst kennst. Der Rahmenplan verankert das in den Grundsätzen der Prävention, direkt neben der Unterweisungspflicht. Typische Prüfungsszenarien:

  • An wen muss ein Arbeitsunfall zuerst gemeldet werden?
  • Welche Funktion hat die Berufsgenossenschaft dabei?
  • Innerhalb welcher Frist erfolgt die Anzeige?

So funktioniert es

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung — für das Bewachungsgewerbe die zuständige Versicherungsform. Deine Mitarbeiter sind kraft Gesetzes automatisch versichert, sobald das Beschäftigungsverhältnis beginnt, ohne gesonderten Antrag oder eigene Beitragszahlung. Die Berufsgenossenschaften erlassen dazu unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eigene Unfallverhütungsvorschriften wie die branchenspezifische Vorschrift für Wach- und Sicherungsdienste — autonomes Recht der Unfallversicherungsträger.

Passiert im Dienst ein Arbeitsunfall, greift § 193 SGB VII: Du musst ihn der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn der Versicherte getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist — nicht bei jeder kleinen Verletzung. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem du davon Kenntnis erlangt hast.

Beispiel aus dem Dienst

Eine deiner Wachpersonen stürzt bei einer Nachtstreife über eine schlecht beleuchtete Kellertreppe und bricht sich den Arm — sie ist länger als drei Tage arbeitsunfähig. Als Unternehmer zeigst du diesen Unfall der Berufsgenossenschaft an, sobald du davon erfährst, spätestens binnen drei Tagen. Eine kleine Schürfwunde, die noch am selben Tag verheilt und niemanden arbeitsunfähig macht, musst du dagegen nicht melden.

Nicht zu verwechseln mit …

Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die dein Wachpersonal Dritten zufügt; die Berufsgenossenschaft dagegen trägt die gesetzliche Unfallversicherung für dein eigenes Personal, wenn es selbst bei der Arbeit verunglückt — zwei getrennte Systeme mit unterschiedlichen Geschädigten.

Typischer Fehler in der Prüfung

Mitarbeiter denken oft, ein Arbeitsunfall müsse direkt an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden — der Weg führt zuerst über dich als Arbeitgeber, der die Anzeige bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit erstattet. Ebenso falsch: die Krankenkasse oder die Polizei als zuständige Meldestelle für einen Arbeitsunfall zu halten.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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