Glossar · § 34a GewO
Defensiver Notstand
Befugnis, eine fremde Sache zu beschädigen oder zu zerstören, wenn dies zur Abwendung einer durch sie drohenden Gefahr notwendig ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Schadensersatzpflicht nur, wenn der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet hat (§ 228 Satz 2 BGB). — z. B. wenn ein Wachmann im Objektschutz eine fremde Absperrung beschädigt, um eine Person aus einem brennenden Gebäudeteil zu retten.
Rechtsgrundlage § 228 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du die zivilrechtlichen Notrechte auseinanderhältst: Anders als die Notwehr, die einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, richtet sich der defensive Notstand gegen die Sache, von der die Gefahr ausgeht. Der Rahmenplan führt ihn im Zivilrecht als eigenen Rechtfertigungsgrund neben Notwehr, Angriffsnotstand und Selbsthilfe. Typische Prüfungsszenarien:
- Wer haftet, wenn die Gefahr selbst verschuldet war?
- Wann ist die Sache die Gefahrenquelle, wann nur das Mittel?
- Darf ein Tier Ausgangspunkt eines Notstands sein?
So funktioniert es
Wer eine fremde Sache beschädigt, handelt grundsätzlich rechtswidrig — § 228 BGB macht davon eine Ausnahme: Geht die Gefahr von der Sache selbst aus und ist die Beschädigung oder Zerstörung erforderlich, um sie von dir oder einem anderen abzuwenden, handelst du nicht widerrechtlich. Die Gefahr muss also von der Sache selbst ausgehen; wird sie nur als Mittel gegen eine andere Gefahr gebraucht, trägt diese Norm nicht. Dazu tritt die Verhältnismäßigkeit: Der angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehen.
Ein Tier ist rechtlich keine Sache. § 90a BGB ordnet aber an, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist — deshalb trägt der defensive Notstand auch, wenn ein Hund die Gefahr ist. Schadensersatz schuldest du nur, wenn du die Gefahr selbst verschuldet hast.
Beispiel aus dem Dienst
Bei der Streife über einen Firmenparkplatz läuft ein freilaufender Hund ohne Leine auf eine Gruppe wartender Kinder zu. Du schlägst mit deinem Diensteinsatzstock zu und verletzt ihn, um die Kinder zu schützen. Die Gefahr geht vom Hund selbst aus, und ohne den Schlag lässt sie sich nicht abwenden — die Verletzung des Tieres darf dabei nicht außer Verhältnis zu der Gefahr für die Kinder stehen. Hättest du den Hund vorher gereizt, müsstest du für den Schaden aufkommen.
Nicht zu verwechseln mit …
Aggressiver Notstand betrifft eine Sache, die selbst ungefährlich ist und nur als Mittel zur Gefahrenabwehr benutzt wird — ihr Eigentümer muss die Einwirkung dulden, behält aber seinen Ersatzanspruch. Beim defensiven Notstand ist es umgekehrt: Die Sache selbst ist die Gefahrenquelle, und wer sie unverschuldet abwehrt, muss nichts ersetzen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Bei einem angreifenden Tier greifen viele reflexhaft zur Notwehr. Der Hund ist hier aber kein Angreifer, gegen den du dich verteidigst, sondern der Gefahrenherd selbst — daran hängt die richtige Norm, und daran entscheidet sich auch, ob du am Ende haftest.
Quellen
- § 228 BGB – Notstand (Verteidigungsnotstand) · abgerufen 2026-09-04
- § 90a BGB – Tiere · abgerufen 2026-09-04
- § 904 BGB – Notstand (Angriffsnotstand) · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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