Glossar · § 34a GewO
Selbsthilfe
Zivilrechtliches Notrecht (§ 229 BGB): Wer zur Anspruchssicherung eine Sache wegnimmt/beschädigt oder einen fluchtverdächtigen Verpflichteten festnimmt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Anspruchsdurchsetzung vereitelt würde. — z. B. das Festhalten eines flüchtenden Schuldners.
Rechtsgrundlage § 229 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Selbsthilfe von Notwehr und Notstand unterscheiden kannst und ihre engen Voraussetzungen kennst: Als Sicherheitsmitarbeiter darfst du zur Sicherung eines Anspruchs nur eingreifen, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Der Rahmenplan führt Selbsthilfe als eigenständigen zivilrechtlichen Rechtfertigungsgrund neben Notwehr und Notstand auf. Typische Prüfungsszenarien:
- Welcher Rechtfertigungsgrund greift, wenn die Polizei nicht erreichbar ist?
- Was musst du nach einer Festnahme zur Anspruchssicherung tun?
- Wo endet die Selbsthilfe gegenüber Notwehr?
So funktioniert es
§ 229 BGB erlaubt dir, zur Sicherung eines Anspruchs eine Sache wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder einen fluchtverdächtigen Schuldner festzunehmen — vorausgesetzt, obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen und ohne dein sofortiges Eingreifen droht die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden.
§ 230 BGB zieht die Grenze: Deine Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Nimmst du jemanden fest und lässt ihn nicht wieder frei, musst du unverzüglich den persönlichen Sicherheitsarrest beim Amtsgericht des Festnahmeorts beantragen und die Person dem Gericht vorführen. Davon zu unterscheiden ist die Besitzwehr: Wehrt sich ein Besitzer mit Gewalt gegen verbotene Eigenmacht, muss er die zusätzlichen Voraussetzungen der Selbsthilfe nach § 229 BGB nicht erfüllen.
Beispiel aus dem Dienst
Am Ausgang eines Parkhauses will ein Kunde mit seinem Wagen durch die Schranke fahren, ohne die seit Wochen offene Parkgebühr zu zahlen. Die Polizei ist über Funk nicht erreichbar; fährt er weg, ist die Forderung deines Auftraggebers nicht mehr durchzusetzen. Weil er im Begriff ist wegzufahren, ist er der Flucht verdächtig — du hältst ihn am Fahrzeug fest. Lässt du ihn nicht wieder frei, beantragst du unverzüglich den persönlichen Sicherheitsarrest beim Amtsgericht des Festnahmeorts.
Nicht zu verwechseln mit …
Notwehr wehrt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf dich oder einen anderen ab und wirkt im Moment des Angriffs; die Selbsthilfe nach § 229 BGB sichert dagegen einen Anspruch, wenn staatliche Hilfe fehlt — sie setzt keinen Angriff voraus, sondern die drohende Vereitelung der Forderung.
Typischer Fehler in der Prüfung
Selbsthilfe mit Notwehr oder Notstand verwechseln: Sie braucht weder einen gegenwärtigen Angriff noch eine fremde Gefahrenquelle, sondern einen Anspruch und unerreichbare staatliche Hilfe. Ebenso falsch: eine vorherige gerichtliche Feststellung oder behördliche Genehmigung für nötig halten — Selbsthilfe wirkt gerade ohne sie, dafür mit der Pflicht zur sofortigen Arrest-Beantragung danach.
Quellen
- § 229 BGB – Selbsthilfe · abgerufen 2026-09-04
- § 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe · abgerufen 2026-09-04
- § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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