Glossar · § 34a GewO
Sittenwidrige Schädigung
Wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet (§ 826 BGB). Anders als § 823 BGB knüpft die Haftung nicht an eine bestimmte Rechtsgutsverletzung, sondern an das sittenwidrige Verhalten an.
Rechtsgrundlage § 826 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft die Abgrenzung zwischen zwei zivilrechtlichen Schadensersatz-Grundnormen: Der DIHK-Rahmenplan führt die Schadensersatzpflicht der §§ 823 ff. BGB als eigenen Lerninhalt zum Bürgerlichen Recht. Für Sicherheitspersonal ist relevant, dass reines Vermögen anders geschützt ist als Leben, Körper oder Eigentum. Typische Prüfungsszenarien:
- Was schützt § 826 BGB, das § 823 BGB nicht abdeckt?
- Warum reicht Fahrlässigkeit bei § 826 BGB nicht aus?
- Wie verhalten sich beide Normen zueinander?
So funktioniert es
§ 826 BGB verpflichtet zum Schadensersatz, wer einem anderen vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zufügt. Anders als § 823 Abs. 1 BGB ist diese Haftung nicht an eine der dort aufgezählten Rechtsgutsverletzungen gebunden — § 823 Abs. 1 BGB schützt nämlich nur Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht, nicht aber reines Vermögen. § 826 BGB schließt genau diese Lücke: Wer jemanden vorsätzlich und sittenwidrig am Vermögen schädigt, ohne eines der enumerierten Rechtsgüter zu verletzen, haftet trotzdem.
Der zweite Weg des § 823 BGB führt nur über ein Schutzgesetz: Abs. 2 begründet die Ersatzpflicht bei einem Verstoß gegen ein Gesetz, das den Schutz eines anderen bezweckt. Fehlt ein solches Schutzgesetz, bleibt bei einem reinen Vermögensschaden der Weg über § 826 BGB.
Beispiel aus dem Dienst
Ein Wachmann verrät einem Konkurrenzunternehmen absichtlich vertrauliche Objektschutzpläne seines eigenen Arbeitgebers, damit dieser einen wichtigen Auftrag verliert und der Konkurrent ihn übernimmt. Keines der in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten Rechtsgüter ist dabei verletzt, geschädigt ist allein das Vermögen des Arbeitgebers durch den entgangenen Auftrag. Über § 823 Abs. 1 BGB lässt sich dieser Schaden deshalb nicht ersetzen, wohl aber über § 826 BGB: Der Wachmann hat vorsätzlich und in sittenwidriger Weise gehandelt, um dem Arbeitgeber zu schaden.
Nicht zu verwechseln mit …
Unerlaubte Handlung verlangt in ihrer Grundform nach Abs. 1 eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Sittenwidrige Schädigung braucht weder eine dieser enumerierten Rechtsgutsverletzungen noch reicht Fahrlässigkeit: Sie verlangt Vorsatz und ein sittenwidriges Verhalten, deckt dafür aber auch reine Vermögensschäden ab.
Typischer Fehler in der Prüfung
Manche halten § 826 BGB für eine bloße Wiederholung von § 823 BGB oder für eine Spezialnorm des Handelsrechts — beides stimmt nicht: § 826 BGB ist allgemeines Zivilrecht und ergänzt § 823 BGB gerade dort, wo reines Vermögen betroffen ist. Auch reicht Fahrlässigkeit hier anders als bei § 823 BGB nicht aus, es braucht Vorsatz.
Quellen
- § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung · abgerufen 2026-09-04
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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