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Glossar · § 34a GewO

Fundrecht

Rechtliche Pflichten beim Auffinden verlorener Sachen: Anzeigepflicht beim Finder, Ablieferungspflicht bei Fundbehörde. Sicherheitsmitarbeiter müssen gefundene Sachen sichern und der zuständigen Stelle (Auftraggeber oder Behörde) melden. — z. B. wenn ein Wachmann im Objektschutz eine liegen gelassene Geldbörse findet und sie beim Auftraggeber abgibt.

Rechtsgrundlage § 965 BGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft das Fundrecht im Sachgebiet Zivilrecht, weil Wachpersonal im Objektschutz regelmäßig auf liegen gelassene oder verlorene Sachen stößt und die Pflichten aus §§ 965 ff. BGB korrekt anwenden muss. Der Rahmenplan ordnet Fund als eigenen Abschnitt neben Deliktsrecht und Schadensersatz ein. Typische Prüfungsszenarien:

  • Was musst du tun, wenn der Eigentümer einer gefundenen Sache unbekannt ist?
  • Ab welchem Wert entfällt die Anzeigepflicht bei der Behörde?
  • Wann geht das Eigentum an der Fundsache über?

So funktioniert es

§ 965 BGB verpflichtet dich als Finder, den Fund unverzüglich anzuzeigen: Kennst du den Verlierer, den Eigentümer oder einen sonstigen Empfangsberechtigten, zeigst du ihm den Fund an. Kennst du niemanden von ihnen oder weißt du nicht, wo sie sich aufhalten, zeigst du den Fund stattdessen der zuständigen Behörde an – allerdings nur, wenn die Sache mehr als zehn Euro wert ist. Bis zur Klärung bist du zur Verwahrung der gefundenen Sache verpflichtet.

Auf Anordnung der Behörde bist du zudem verpflichtet, die Sache dort abzuliefern (§ 967 BGB); ohne eine solche Anordnung verwahrst du sie weiter selbst. Meldet sich kein Berechtigter, geht das Eigentum an der Fundsache erst sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde auf dich über.

Beispiel aus dem Dienst

Bei deiner Nachtstreife im Einkaufszentrum findest du in einem leeren Gang eine Geldbörse ohne Ausweis. Da du den Eigentümer nicht ermitteln kannst, sicherst du die Geldbörse und zeigst den Fund bei der Behörde an, weil ihr Wert über zehn Euro liegt. Auf Anordnung der Behörde lieferst du sie dort ab, statt sie selbst weiter zu verwahren.

Nicht zu verwechseln mit …

Unerlaubte Handlung setzt eine schuldhafte Verletzung eines fremden Rechtsguts voraus und begründet eine Schadensersatzpflicht. Das Fundrecht knüpft dagegen an kein Fehlverhalten an: Es regelt allein, was du mit einer Sache tun musst, die dir nicht gehört und die du ohne eigenes Zutun in Besitz genommen hast.

Typischer Fehler in der Prüfung

Manche glauben, das Eigentum an einer Fundsache gehe schon nach kurzer Zeit oder erst ab einer sehr hohen Wertgrenze auf den Finder über. Tatsächlich entscheidet der Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige, und auch das nur, solange dir kein Empfangsberechtigter bekannt wird; die Anzeigepflicht bei der Behörde greift schon ab mehr als zehn Euro Wert.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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