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Glossar · § 34a GewO

Deliktsfähigkeit

Fähigkeit, für einen selbst verursachten Schaden zivilrechtlich einstehen zu müssen. Nach § 828 BGB sind Kinder unter 7 Jahren stets deliktsunfähig, Personen von 7 bis 18 Jahren nur bei ausreichender Einsichtsfähigkeit verantwortlich; fehlt diese, haftet oft der Aufsichtspflichtige (§ 832 BGB). — z. B. haftet ein 9-Jähriger für eine eingeworfene Scheibe nur, wenn er die nötige Einsicht besaß.

Rechtsgrundlage § 828 BGB

Was die Prüfung erwartet

Der Rahmenplan verlangt im Bürgerlichen Recht (Sachgebiet 3) Wissen zu unerlaubten Handlungen und ausdrücklich zur Schadensersatzpflicht nach § 828 BGB. Die IHK prüft dabei typischerweise, ab welchem Alter ein Kind oder Jugendlicher für einen selbst verursachten Schaden persönlich einstehen muss und wer stattdessen haftet, wenn die Deliktsfähigkeit fehlt.

So funktioniert es

Wer noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 828 Abs. 1 BGB für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr kommt es grundsätzlich auf die Einsichtsfähigkeit an: Der Minderjährige haftet nur, wenn er im Moment der Tat die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit nötige Einsicht besaß; fehlte sie ihm, bleibt er deliktsunfähig. Eine Sonderregel gilt für Kinder zwischen dem siebten und dem zehnten Geburtstag bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn: Hier entfällt ihre Verantwortlichkeit unabhängig von der Einsichtsfähigkeit — außer sie haben die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt. Auch Erwachsene sind ausnahmsweise nicht verantwortlich, wenn sie bewusstlos handeln oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ihre freie Willensbestimmung ausschließt.

Ist eine Person deliktsunfähig, geht die Haftung nicht automatisch unter: Nach § 832 BGB kann sich der Geschädigte an denjenigen halten, der kraft Gesetzes zur Aufsicht über sie verpflichtet ist, etwa ein Elternteil. Diese Ersatzpflicht entfällt allerdings, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre.

Beispiel aus dem Dienst

Bei der Nachtstreife über ein Schulgelände, das du im Auftrag bewachst, erwischst du einen 15-Jährigen dabei, wie er mit Farbe eine frisch sanierte Fassade beschmiert. Weil er älter als sieben Jahre ist, kommt es darauf an, ob er im Moment der Tat erkennen konnte, dass er damit einen Schaden anrichtet, für den er selbst geradestehen muss. Besaß er diese Einsicht, haftet er persönlich; fehlte sie ihm, kann sich der Geschädigte an seine Eltern als Aufsichtspflichtige halten — es sei denn, die haben ihre Aufsichtspflicht erfüllt. Du hältst Uhrzeit und Ort für die Meldung an Schule und Eltern fest.

Nicht zu verwechseln mit …

Unerlaubte Handlung nennt die Voraussetzungen, unter denen überhaupt eine Schadensersatzpflicht entsteht — Rechtsgutsverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden. Die Deliktsfähigkeit ist die davor liegende Frage, ob die handelnde Person für ein solches Verschulden überhaupt persönlich einstehen kann.

Typischer Fehler in der Prüfung

Wer annimmt, ein deliktsunfähiges Kind hafte selbst für den Schaden, verwechselt das mit der Aufsichtspflicht: Der Ersatzanspruch kann sich gegen die Person richten, die kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet ist — nicht gegen das Kind selbst, und auch das nur, wenn diese Person ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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