Glossar · § 34a GewO
Unerlaubte Handlung
Grundtatbestand der deliktischen Haftung: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt (Abs. 1) oder gegen ein Schutzgesetz verstößt (Abs. 2), hat den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Voraussetzungen: Verletzungshandlung, Rechtsgutsverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden. — z. B. haftet ein Wachmann, der beim Festhalten fahrlässig einen Arm bricht.
Rechtsgrundlage § 823 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du § 823 BGB in seine zwei getrennten Anspruchsgrundlagen zerlegen kannst: die rechtsgutsgebundene Haftung aus Absatz 1 und die Schutzgesetz-Haftung aus Absatz 2. Im Rahmenplan stehen § 823 und § 828 BGB im selben Lerninhalt zu Sachgebiet 3 – geprüft wird deshalb auch, Verschulden von Deliktsfähigkeit zu unterscheiden. Typische Prüfungsszenarien:
- Welche Rechtsgüter deckt Absatz 1 ab, welche nicht?
- Wann greift stattdessen Absatz 2?
- Bleibt die Ersatzpflicht auch ohne eigenes Verschulden bestehen?
So funktioniert es
§ 823 BGB eröffnet zwei getrennte Wege in die Schadensersatzpflicht. Absatz 1 bindet dich an die dort genannten Rechtsgüter: Nur wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, schuldet Ersatz. Verletzt du keines dieser Güter, hilft Absatz 1 nicht weiter – unabhängig davon, wie vorwerfbar dein Verhalten sonst erscheint.
Absatz 2 eröffnet einen zweiten, davon unabhängigen Weg: Er trifft, wer gegen ein Schutzgesetz verstößt, also gegen ein Gesetz, das gerade den Schutz eines anderen bezweckt – ein Rechtsgut aus Absatz 1 muss dafür nicht verletzt sein. Trotzdem bleibt Absatz 2 verschuldensabhängig: Selbst wenn ein Verstoß gegen das Schutzgesetz auch ohne Verschulden möglich ist, tritt die Ersatzpflicht nach Absatz 2 nur bei Verschulden ein. Verschulden wiederum setzt voraus, dass du überhaupt verantwortlich handeln kannst: § 828 BGB schließt das für Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vollständig aus.
Beispiel aus dem Dienst
Beim Einlass zur Tiefgarage senkst du die Schranke, ohne zu prüfen, ob noch ein Fahrzeug durchfährt, und beschädigst dabei den hinteren Kotflügel eines Kundenwagens. Vorsätzlich wolltest du das nicht, aber du hast die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Damit hast du das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt: Die Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB liegen vor, und du schuldest Ersatz des Schadens am Fahrzeug.
Nicht zu verwechseln mit …
Sittenwidrige Schädigung verlangt vorsätzliches, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten und ist unabhängig davon anwendbar, ob eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter überhaupt betroffen ist. § 823 BGB dagegen setzt entweder eine Verletzung dieser Rechtsgüter (Absatz 1) oder einen Schutzgesetzverstoß (Absatz 2) voraus, lässt auf der Verschuldensseite aber schon Fahrlässigkeit genügen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer § 823 BGB nur als Liste geschützter Rechtsgüter kennt, übersieht Absatz 2: Auch ein bloßer Schutzgesetzverstoß ohne Rechtsgutsverletzung löst dieselbe Ersatzpflicht aus. Ebenso häufig wird die Verschuldens-Rückausnahme aus Absatz 2 übersehen, die auch dann gilt, wenn das verletzte Schutzgesetz selbst verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.
Quellen
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · abgerufen 2026-09-04
- § 828 BGB – Minderjährige · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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