Glossar · § 34a GewO
Mitverschulden
Hat der Geschädigte den Schaden durch eigenes Verschulden mitverursacht, wird sein Ersatzanspruch entsprechend gemindert oder ausgeschlossen (§ 254 BGB). — z. B. wird der Schadensersatz gekürzt, wenn der Verletzte sich durch eigenes leichtsinniges Verhalten mitgefährdet hat.
Rechtsgrundlage § 254 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du weißt, dass Mitverschulden einen Schadensersatzanspruch nicht automatisch aufhebt, sondern ihn nach den Verursachungsanteilen bemisst. Der Rahmenplan verortet diesen Punkt im Sachgebiet Zivilrecht unter der Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung; § 254 BGB greift dort als Korrektiv, wenn der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen hat, etwa durch eigenes Fehlverhalten oder pflichtwidriges Unterlassen.
So funktioniert es
Mitverschulden liegt nicht nur vor, wenn der Geschädigte den Schaden aktiv mitverursacht: § 254 BGB erfasst auch, wenn er es unterlässt, ihn abzuwenden oder zu mindern. Die Rechtsfolge ist keine Alles-oder-nichts-Entscheidung. Ob überhaupt Ersatz zu leisten ist und in welchem Umfang, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, wie stark jede Seite den Schaden verursacht hat.
Der Anspruch, an dem § 254 BGB ansetzt, entsteht im Wachdienst meist aus unerlaubter Handlung: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein fremdes Rechtsgut wie Körper oder Eigentum widerrechtlich verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden nach § 823 BGB ersetzen. Erst wenn dieser Anspruch dem Grunde nach steht, kommt es auf den Beitrag des Geschädigten an.
Beispiel aus dem Dienst
Bei einem Rundgang durch ein Lagerhaus siehst du, dass Paletten viel zu hoch und schief gestapelt sind. Du sperrst den Bereich ab und meldest den Zustand. Ein Mitarbeiter steigt trotzdem über die Absperrung, die Palettenreihe kippt, er verletzt sich. Dass dein Auftraggeber die Paletten so lagern ließ, begründet seine Ersatzpflicht. Weil der Mitarbeiter die Absperrung ignoriert und es unterlassen hat, sich vor der erkennbaren Gefahr zu schützen, wird sein Anspruch aber gekürzt.
Nicht zu verwechseln mit …
Schadensersatz ist die allgemeine Pflicht, einen entstandenen Schaden wiedergutzumachen, etwa nach einer Pflichtverletzung im Wachdienst. Mitverschulden begründet selbst keinen eigenen Anspruch: Es setzt einen bestehenden voraus und entscheidet mit darüber, ob und in welcher Höhe der Geschädigte ihn am Ende durchsetzt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer als Wachperson die vorgeschriebene Schutzausrüstung aus Bequemlichkeit ablehnt, obwohl der Vorgesetzte sie ausdrücklich anordnet, kann sich bei einem Vorfall nicht auf die volle Haftung des Arbeitgebers verlassen: Neben der Weisungswidrigkeit droht ihm bei einem Schaden ein eigenes Mitverschulden.
Quellen
- § 254 BGB – Mitverschulden · abgerufen 2026-09-04
- § 823 BGB – Unerlaubte Handlung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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