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Glossar · § 34a GewO

Gefährdungshaftung

Haftung ohne Verschulden allein aufgrund des Betriebs einer gefährlichen Sache oder Tätigkeit (z. B. § 7 StVG für Kfz). Sicherheitsunternehmen können z. B. nach § 833 BGB für Tiere oder nach spezialgesetzlichen Regelungen gefährdungshaftpflichtig sein.

Rechtsgrundlage § 833 BGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du Haftung ohne Verschulden von der gewöhnlichen Verschuldenshaftung unterscheidest: Wer eine gefährliche Sache oder Tätigkeit betreibt, haftet für daraus entstehende Schäden auch ohne eigenes Fehlverhalten. Der Rahmenplan führt den Fall für Sicherheitsunternehmen als Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB; dieselbe Struktur kennst du aus dem Straßenverkehr durch § 7 StVG. Typische Prüfungsszenarien:

  • Haftet der Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden?
  • Was unterscheidet reine Gefährdungshaftung von einer verschuldensabhängigen Haftung?
  • Gilt eine Ausnahme für berufsmäßig gehaltene Tiere?

So funktioniert es

§ 833 Satz 1 BGB verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, sobald ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird — unabhängig von einem eigenen Verschulden. Anknüpfungspunkt ist allein das Halten des Tieres, nicht das Eigentum daran; diese Gefährdungshaftung trägt schon die bloße Tierhaltung.

Satz 2 nimmt Haustiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind — aber nur unter einer Bedingung: Die Ausnahme greift nur, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre. Fehlt die Sorgfalt, bleibt es bei der Ersatzpflicht. Dasselbe Prinzip einer verschuldensunabhängigen Haftung kennst du aus dem Straßenverkehr: Nach § 7 StVG haftet der Kfz-Halter für Schäden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs ebenso unabhängig von eigenem Verschulden.

Beispiel aus dem Dienst

Dein Unternehmen setzt beim Objektschutz eines Firmengeländes einen Wachhund ein. Weil der Hund deinem Unternehmen bei dieser Erwerbstätigkeit dient, käme grundsätzlich die Ausnahme für berufsmäßig gehaltene Tiere in Betracht. Sie scheitert hier aber: Der Hund reißt sich während der Streife los, weil die Leine nicht ordnungsgemäß gesichert war, und verletzt eine vorbeigehende Passantin. Weil dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt fehlte, bleibt dein Unternehmen ersatzpflichtig — es genügt, dass es den Hund hält; ein Verschulden muss die Passantin dafür nicht nachweisen.

Nicht zu verwechseln mit …

Unerlaubte Handlung verlangt ein Verschulden des Schädigers, bevor eine Ersatzpflicht entsteht. Bei der Gefährdungshaftung entsteht die Ersatzpflicht dagegen schon durch den Betrieb der gefährlichen Sache oder Tätigkeit, ohne dass dich ein Vorwurf treffen muss — bei beruflich gehaltenen Tieren lässt sich das nach § 833 Satz 2 BGB nur über die Sorgfalt bei der Beaufsichtigung wieder abwenden.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele meinen, die Tierhalterhaftung setze ein besonders gefährliches oder bissiges Tier voraus — tatsächlich reicht die bloße Tierhaltung, unabhängig von der Art des Tieres. Ebenso falsch ist die Annahme, ein eigenes Verschulden müsse nachgewiesen werden: Gerade das unterscheidet die Gefährdungshaftung von der gewöhnlichen deliktischen Haftung.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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