Glossar · § 26a WEG
Einstweilige Verfügung
Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs oder zur Regelung eines einstweiligen Zustands; Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund (Dringlichkeit) sind glaubhaft zu machen.
Rechtsgrundlage § 935 ZPO · § 940 ZPO
Was die Prüfung erwartet
Katalogpunkt 2.4 der Anlage 1 zur ZertVerwV bündelt Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht und macht die einstweilige Verfügung damit zum Prüfungsgegenstand. Die IHK verlangt, dass du die Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO von der Regelungsverfügung nach § 940 ZPO unterscheidest und weißt, dass die dafür nötige Glaubhaftmachung von Anspruch und Dringlichkeit nicht aus diesen beiden Vorschriften selbst folgt.
So funktioniert es
§ 935 ZPO erlaubt eine einstweilige Verfügung zum Streitgegenstand selbst, wenn eine Veränderung des bestehenden Zustands die Rechtsverwirklichung einer Partei vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. Daneben eröffnet § 940 ZPO die Regelungsverfügung: Bei einem streitigen, insbesondere dauernden Rechtsverhältnis kann sie einen vorläufigen Zustand regeln, wenn das zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Für Anordnung und Verfahren verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Arrest. Darüber gilt auch hier § 920 Abs. 2 ZPO: Anspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen — eine Pflicht, die §§ 935 und 940 ZPO selbst nicht ausdrücklich nennen.
Beispiel aus der Verwaltung
Für die Aktenübergabe nach einem Verwalterwechsel droht dir dein Vorgänger an, wichtige Verwaltungsunterlagen zu vernichten, bevor über den Herausgabeanspruch der GdWE entschieden ist. Weil diese Vernichtung die Durchsetzung des Anspruchs vereiteln würde, beantragst du für die Gemeinschaft eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO. Vor Gericht musst du sowohl den Herausgabeanspruch als auch die Dringlichkeit der Sicherung glaubhaft machen.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Mahnbescheid dient der vereinfachten Durchsetzung einer Geldforderung, ohne dass das Mahngericht den Anspruch inhaltlich prüft. Die einstweilige Verfügung sichert dagegen einen nicht auf Geld gerichteten Anspruch oder regelt einen einstweiligen Zustand — dafür verlangt das Gericht die Glaubhaftmachung von Anspruch und Dringlichkeit, die dem Mahnverfahren fremd ist.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge lesen § 940 ZPO oft so, als gelte die Regelungsverfügung nur für dauernde Rechtsverhältnisse. Das Gesetz nennt diesen Fall aber nur als Beispiel, erkennbar am Wort „insbesondere“ — jedes streitige Rechtsverhältnis kann Grundlage einer Regelungsverfügung sein, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Quellen
- § 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand · abgerufen 2026-09-05
- § 940 ZPO – Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes · abgerufen 2026-09-05
- § 936 ZPO – Anwendung der Arrestvorschriften · abgerufen 2026-09-05
- § 920 ZPO – Arrestgesuch · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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