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Glossar · § 26a WEG

Instandhaltung (DIN 31051)

Oberbegriff der DIN 31051 mit vier Grundmaßnahmen: Wartung (Bewahren des Abnutzungsvorrats, z. B. Schmieren, Nachstellen), Inspektion (Feststellen und Beurteilen des Ist-Zustands), Instandsetzung (Wiederherstellen des Soll-Zustands, Reparatur) und Verbesserung (Steigern der Funktionssicherheit ohne Funktionsänderung).

Was die Prüfung erwartet

Der Begriff trägt „DIN 31051" im Namen, doch die Anlage 1 zur ZertVerwV verankert unter 4.5 nur die Erhaltungsplanung als Prüfungsgegenstand — die DIN-Systematik selbst kommt darin nicht vor. Rechtlich zählt allein der Erhaltungsbegriff des WEG: Instandhaltung und Instandsetzung, wie ihn das Gesetz für das Sondereigentum ausdrücklich definiert.

So funktioniert es

§ 13 Abs. 2 WEG setzt Erhaltung als Klammerbegriff für Instandhaltung und Instandsetzung — und zwar für das Sondereigentum des einzelnen Eigentümers. Eine weitere Unterteilung, etwa in Wartung, Inspektion und Verbesserung, kennt das Gesetz an dieser Stelle nicht.

Für das gemeinschaftliche Eigentum verwendet das Gesetz denselben Begriff an anderer Stelle als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung, definiert ihn dort aber nicht erneut — die einzige gesetzliche Begriffsbestimmung bleibt die für das Sondereigentum. Ob am Sondereigentum oder am gemeinschaftlichen Eigentum: Erhaltung besteht rechtlich aus denselben zwei Bausteinen, Instandhaltung und Instandsetzung.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei der Objektbegehung stellst du fest, dass die Dichtung am Flachdach — Gemeinschaftseigentum — erneuert werden muss, während ein Eigentümer im selben Haus seine eigene, undichte Waschmaschinenzuleitung seit Monaten nicht reparieren lässt. Die Dachdichtung beauftragst du für die Gemeinschaft; für die Leitung in der Wohnung bleibt der Eigentümer selbst zuständig, auch wenn beide Fälle rechtlich derselben Erhaltung zuzurechnen sind.

Nicht zu verwechseln mit …

Die bauliche Veränderung geht über die Erhaltung hinaus, indem sie das gemeinschaftliche Eigentum umgestaltet statt nur seinen bestehenden Zustand zu bewahren oder wiederherzustellen; sie braucht deshalb einen eigenen Beschluss, und die Kosten tragen grundsätzlich die Eigentümer, die zugestimmt oder sie verlangt haben.

Typischer Fehler in der Prüfung

Der Klammerbegriff aus § 13 Abs. 2 WEG gilt unmittelbar nur für das Sondereigentum — Prüflinge übertragen ihn oft unbesehen auf das gemeinschaftliche Eigentum, wo das Gesetz denselben Begriff nur mitverwendet, ohne ihn dort neu zu definieren. Ebenso falsch: eine eigene Vier-Stufen-Systematik aus der DIN 31051 in das WEG hineinzulesen, die dort keine Grundlage hat.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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