Glossar · § 26a WEG
Legionellenprüfung
Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in vermieteten Gebäuden müssen das Trinkwasser regelmäßig (mindestens alle drei Jahre) auf Legionellen untersuchen lassen; bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts von 100 KBE/100 ml bestehen Handlungs- und Anzeigepflichten.
Rechtsgrundlage § 31 TrinkwV · § 51 TrinkwV
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft hier vor allem die Auslösegrenze genau: Die Handlungspflichten nach § 51 TrinkwV beginnen, sobald der technische Maßnahmenwert erreicht ist, nicht erst bei seiner Überschreitung. Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt das unter 2.6.2 Trinkwasserverordnung als eigenen Prüfungsgegenstand. Ebenso wichtig ist, wann die Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV überhaupt entsteht — sie hängt an mehreren gleichzeitig zu erfüllenden Voraussetzungen, nicht an einer einzelnen.
So funktioniert es
Die Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV entsteht nur, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Die Trinkwassererwärmungsanlage braucht einen Speicher- oder zentralen Durchfluss-Erwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mindestens eine Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle mit mehr als 3 Litern Inhalt; außerdem müssen Duschen oder andere vernebelnde Einrichtungen vorhanden sein, und das Gebäude darf kein Ein- oder Zweifamilienhaus sein. Liegen alle diese Bedingungen vor und gibst du das Wasser gewerblich, aber nicht öffentlich ab, prüfst du mindestens alle drei Jahre.
Wird dabei der technische Maßnahmenwert von 100 je 100 Milliliter erreicht — ein Überschreiten ist dafür nicht nötig —, greift § 51 TrinkwV: Du zeigst das unverzüglich dem Gesundheitsamt an, klärst die Ursache mit einer Ortsbesichtigung, erstellst eine schriftliche Risikoabschätzung und ergreifst die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen.
Beispiel aus der Verwaltung
Die turnusmäßige Legionellenprüfung der zentralen Warmwasseranlage ist seit zwei Monaten überfällig, die nächste Eigentümerversammlung liegt erst in fünf Wochen. Du wartest nicht auf einen Beschluss, sondern beauftragst die Untersuchung sofort, weil die Pflicht aus § 31 TrinkwV unabhängig davon besteht. Als das Labor meldet, der technische Maßnahmenwert von 100 je 100 Milliliter sei erreicht, zeigst du das noch am selben Tag dem Gesundheitsamt an und veranlasst die Ursachenklärung.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Notgeschäftsführung erlaubt dem Verwalter, ohne Beschluss zu handeln, aber nur wenn eine Frist droht oder ein Nachteil abgewendet werden muss. Die Legionellenprüfung braucht keinen dieser beiden Gründe: Die öffentlich-rechtliche Pflicht aus § 31 TrinkwV besteht dauerhaft und unabhängig von Frist oder Nachteil.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele gehen davon aus, die Handlungspflichten griffen erst, wenn der Maßnahmenwert überschritten wird. § 51 Abs. 1 TrinkwV verlangt weniger: Schon das Erreichen von 100 je 100 Milliliter löst die Anzeige- und Untersuchungspflichten aus — bei genau diesem Wert bist du bereits verpflichtet, nicht erst darüber.
Quellen
- § 31 TrinkwV – Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. · abgerufen 2026-09-05
- § 51 TrinkwV – Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec. · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 3 TrinkwV – Indikatorparameter · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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