Glossar · § 34a GewO
Konkurrierende Gesetzgebung
Gesetzgebungsbereich, in dem die Länder Gesetze erlassen dürfen, solange und soweit der Bund nicht selbst von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat (Art. 72 GG). — z. B. sind große Teile des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts bundesrechtlich geregelt.
Rechtsgrundlage Art. 72 GG
Was die Prüfung erwartet
Sachgebiet 1 verortet die konkurrierende Gesetzgebung im Prüfungsblock Föderalismus: Bundes- und Landesrecht. Die IHK prüft vor allem, ob du die Sperrwirkung verstehst – dass eine vollständige Bundesregelung des Bewachungsgewerbes eigene Landesvorschriften ausschließt – und die konkurrierende von der ausschließlichen Gesetzgebung unterscheiden kannst. Typische Prüfungsszenarien:
- Darf ein Bundesland zusätzliche Bewachungsvorschriften erlassen?
- Auf welcher Rechtsebene ist das Bewachungsgewerbe geregelt?
- Was unterscheidet ausschließliche von konkurrierender Gesetzgebung?
So funktioniert es
Art. 72 Abs. 1 GG regelt die Sperrwirkung: Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Macht der Bund davon Gebrauch, bleibt für eigene Landesregelungen genau insoweit kein Raum mehr.
Dass das Gewerberecht zu diesen Materien zählt, ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG: Er ordnet „das Recht der Wirtschaft" – ausdrücklich einschließlich Gewerbe – der konkurrierenden Gesetzgebung zu. Deshalb ist die Gewerbeordnung Bundesrecht. Grundsätzlich bleibt die Länderkompetenz der Regelfall: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Befugnisse verleiht.
Beispiel aus dem Dienst
Bei deiner Nachtstreife auf einem Betriebsgelände in Sachsen denkst du an deine Sachkundeprüfung in Hessen: Die Anforderungen waren dieselben, weil das Bewachungsgewerbe über das Recht der Wirtschaft in der bundesrechtlichen Gewerbeordnung steht. Ein sächsisches Landesgesetz könnte hier nur greifen, soweit der Bund seine Zuständigkeit nicht selbst genutzt hat – für die Anforderungen an Wachpersonen hat er das getan.
Nicht zu verwechseln mit …
Ausschließliche Gesetzgebung steht allein dem Bund zu – die Länder dürfen hier nur tätig werden, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich dazu ermächtigt. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Kompetenz dagegen grundsätzlich auch bei den Ländern, nur eben verdrängt durch eine bereits bestehende Bundesregelung.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge verwechseln oft ausschließliche mit konkurrierender Gesetzgebung – das Bewachungsgewerbe ist konkurrierende, keine ausschließliche Materie. Ebenso falsch: anzunehmen, Länder dürften trotz vollständiger Bundesregelung noch ergänzend eigene Vorschriften erlassen.
Quellen
- Art. 72 GG – Konkurrierende Gesetzgebung · abgerufen 2026-09-04
- Art. 74 GG – Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung · abgerufen 2026-09-04
- Art. 70 GG – Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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