Glossar · § 26a WEG
Ordnungsmäßige Verwaltung
Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht; § 19 Abs. 2 WEG nennt Regelbeispiele wie Hausordnung, ordnungsmäßige Erhaltung, angemessene Versicherung, Erhaltungsrücklage und Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Rechtsgrundlage § 19 WEG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft den Begriff meist über die Verwalterbestellung: Katalogposition 2.1.7 behandelt Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, denn schon die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zählt zu den gesetzlichen Regelbeispielen ordnungsmäßiger Verwaltung. Wichtiger als der Name ist die Systematik dahinter: Definiert wird der Begriff nicht in § 19, sondern in § 18 Abs. 2 WEG.
So funktioniert es
§ 18 Abs. 2 WEG definiert den Begriff selbst: Jeder Eigentümer kann eine Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit nach billigem Ermessen entspricht — das ist die ordnungsmäßige Verwaltung, ein individueller Anspruch gegen die Gemeinschaft. § 19 WEG trägt trotz der ähnlichen Formulierung einen anderen amtlichen Titel (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss) und regelt, wie die Versammlung diesen Maßstab umsetzt: Sie beschließt eine ordnungsmäßige Verwaltung, soweit diese nicht bereits durch Vereinbarung geregelt ist.
Als Regelbeispiele nennt § 19 Abs. 2 WEG unter anderem die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Bestellung eines zertifizierten Verwalters — Letztere allerdings nicht ausnahmslos: Bei weniger als neun Sondereigentumsrechten mit einem Eigentümer als Verwalter entfällt sie, solange nicht ein Drittel der Eigentümer sie verlangt.
Beispiel aus der Verwaltung
Bei der Objektbegehung stellst du fest, dass für das Gebäude keine Feuerversicherung besteht. Du bringst den Abschluss einer Gebäudeversicherung zum Neuwert in die Versammlung ein. Lehnt die Mehrheit ab, ist der Beschluss nicht automatisch nichtig — aber anfechtbar, weil er gegen die ordnungsmäßige Verwaltung verstößt: Der angemessene Versicherungsschutz gehört zu den gesetzlichen Regelbeispielen, die jeder Eigentümer verlangen kann.
Nicht zu verwechseln mit …
Erhaltung ist nur eines von mehreren Regelbeispielen der ordnungsmäßigen Verwaltung — sie deckt allein Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ab. Ordnungsmäßige Verwaltung ist der umfassendere Maßstab, der daneben etwa die Versicherung und die Verwalterbestellung einschließt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele Prüflinge übernehmen unbesehen den Begriff als amtliche Paragraphenüberschrift von § 19 WEG — die Norm heißt tatsächlich Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss. Die Formulierung selbst steht nur als Klammerzusatz in § 18 Abs. 2 WEG, der eigentlichen Definitionsnorm.
Quellen
- § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung · abgerufen 2026-09-05
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss · abgerufen 2026-09-05
- § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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