Glossar · § 26a WEG
Abberufung des Verwalters
Der Verwalter kann jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden; der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Rechtsgrundlage § 26 Abs. 3 WEG
Was die Prüfung erwartet
Wer darf den Verwalter überhaupt abberufen, und wie leicht geht das? Die Prüfung stellt diese Frage gern über den Umweg des Verwaltungsbeirats, dessen Überwachungsaufgabe zur Abberufungsbefugnis verwechselt wird. Katalogpunkt 2.1.7 der Anlage 1 zur ZertVerwV verlangt klare Zuständigkeiten: Beschlossen wird von den Wohnungseigentümern, und ein besonderer Anlass ist dafür nicht nötig.
So funktioniert es
§ 26 Abs. 1 WEG weist die Entscheidung über die Abberufung der Eigentümerversammlung zu; sie ergeht durch Beschluss. Nach Absatz 3 Satz 1 kann der Verwalter dabei jederzeit abberufen werden — der Wortlaut verlangt dafür keinen besonderen Anlass mehr; die verbreitete Formel „ohne wichtigen Grund“ ist die herrschende Auslegung dieses Wortlauts, kein eigenes Tatbestandsmerkmal.
Mit der Abberufung endet aber nicht automatisch alles: Satz 2 derselben Vorschrift lässt den Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung enden — das Gesetz behandelt Amt und Vertrag also als zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Abweichungen von diesen Vorgaben sind unzulässig.
Beispiel aus der Verwaltung
Die Eigentümerversammlung ist mit deiner Amtsführung grundsätzlich zufrieden, möchte aber wechseln, weil ein Mitbewerber ein günstigeres Angebot vorgelegt hat. Der Abberufungsbeschluss ist wirksam, sobald die Wohnungseigentümer ihn fassen — Unzufriedenheit oder gar ein Fehlverhalten deinerseits muss dafür niemand vortragen, und ein besonderer Anlass ist nicht nötig.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter — er darf etwa Einsicht in Unterlagen verlangen, aber daraus folgt keine Entscheidungsmacht über sein Amt. Über die Abberufung beschließen allein die Wohnungseigentümer; auch der Beiratsvorsitzende hat dafür keine eigene Befugnis.
Typischer Fehler in der Prüfung
Die Sechs-Monats-Frist des Vertragsendes wird leicht mit anderen WEG-Fristen verwechselt — etwa der Jahresfrist für eine vorgezogene Wiederbestellung oder mietrechtlichen Kündigungsfristen. Maßgeblich für das Ende des Verwaltervertrags ist allein der Zeitpunkt der Abberufung, keine dieser anderen Fristen.
Quellen
- § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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