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Glossar · § 26a WEG

Abrechnungsfrist (Betriebskosten)

Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen; die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage § 556 Abs. 3 BGB

Was die Prüfung erwartet

Bei jeder Betriebskostenabrechnung laufen zwei Zwölfmonatsfristen nebeneinander: Der Vermieter muss abrechnen, der Mieter darf widersprechen — beide gehören zum Mietrecht der Anlage 1 zur ZertVerwV (2.2.2). Die IHK prüft typischerweise, ob du die beiden Fristen und ihre unterschiedlichen Startpunkte auseinanderhältst. Typische Prüfungsszenarien:

  • Ab wann läuft die Frist des Vermieters, ab wann die des Mieters?
  • Was passiert mit einem Guthaben des Mieters nach Fristablauf?

So funktioniert es

Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen; dabei gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versäumt der Vermieter diese Abrechnungsfrist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen — außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten; ein Guthaben des Mieters bleibt davon unberührt, und zu Teilabrechnungen ist der Vermieter ohnehin nicht verpflichtet.

Spiegelbildlich läuft für den Mieter eine eigene Einwendungsfrist: Er muss Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach deren Zugang mitteilen, mit derselben Verschuldens-Ausnahme. Beide Fristen sind zwingendes Recht zugunsten des Mieters — eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Beispiel aus der Verwaltung

Ein Eigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, bittet dich Ende November um Rat: Er hat die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr noch nicht an seinen Mieter verschickt, der Abrechnungszeitraum endete am 31. Dezember des Vorjahres. Du weist ihn darauf hin, dass die Zwölfmonatsfrist in wenigen Wochen abläuft und er danach keine Nachforderung mehr durchsetzen kann — ein Guthaben des Mieters müsste er dagegen auch später noch auszahlen.

Nicht zu verwechseln mit …

Der Zugang legt allgemein fest, wann eine Erklärung wirksam wird. Die Einwendungsfrist des Mieters knüpft genau daran an: Sie beginnt erst mit dem Zugang der Abrechnung. Die Abrechnungsfrist des Vermieters dagegen läuft unabhängig von einem Zugang schon ab dem Ende des Abrechnungszeitraums.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge kennen oft nur die Frist des Vermieters und übersehen die spiegelbildliche Einwendungsfrist des Mieters. Beide betragen zwölf Monate mit derselben Verschuldens-Ausnahme, laufen aber ab unterschiedlichen Zeitpunkten — die eine ab Ende des Abrechnungszeitraums, die andere erst ab Zugang der Abrechnung.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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