Glossar · § 26a WEG
Eigenbedarfskündigung
Ordentliche Kündigung des Vermieters, weil er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt; das berechtigte Interesse und seine Gründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben — z. B. der Vermieter kündigt, weil seine Tochter zum Studium in die Wohnung einziehen soll.
Rechtsgrundlage § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB · § 573 Abs. 3 BGB
Was die Prüfung erwartet
Jede ordentliche Vermieterkündigung braucht ein berechtigtes Interesse — eine Kündigung allein zur Mieterhöhung reicht dafür nie aus. Die Eigenbedarfskündigung ist eines der gesetzlichen Regelbeispiele dafür. Die IHK prüft sie unter dem Mietrecht (Katalogpunkt 2.2.2 der Anlage 1 zur ZertVerwV) vor allem an der Form. Typische Prüfungsszenarien:
- Für welchen Personenkreis darf der Vermieter Eigenbedarf geltend machen?
- Was passiert, wenn die Gründe im Kündigungsschreiben fehlen?
- Kann der Mieter vertraglich auf die Begründungspflicht verzichten?
So funktioniert es
§ 573 Abs. 1 BGB lässt den Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; eine Kündigung allein zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Die Eigenbedarfskündigung ist eines der gesetzlichen Regelbeispiele für ein solches Interesse: Der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts — nicht für jede beliebige nahestehende Person.
Entscheidend für die Wirksamkeit ist daneben die Form: Die Gründe für das berechtigte Interesse müssen im Kündigungsschreiben selbst angegeben werden; andere, dort nicht genannte Gründe berücksichtigt das Gesetz nur, wenn sie erst nach der Kündigung entstanden sind. Diese Begründungspflicht ist zwingend: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung — etwa ein Verzicht auf sie — ist unwirksam.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer wendet sich an dich, weil seine Tochter zum Studium in seine vermietete Wohnung einziehen soll, und bittet um Hilfe bei der Kündigung. Du weist ihn darauf hin, dass im Kündigungsschreiben selbst stehen muss, dass er die Wohnung für seine Tochter benötigt — ein pauschaler Verweis auf familiäre Gründe reicht dafür nicht. Vergisst er diese Angabe und will den Grund später nachschieben, bleibt die Kündigung unwirksam, weil der Grund im Kündigungsschreiben fehlte.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge weiten den Personenkreis gern aus und zählen jeden nahestehenden Menschen dazu. Das Gesetz lässt aber nur den Vermieter selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts als Eigenbedarfsperson zu — ein guter Freund oder ein entfernter Bekannter genügt nicht.
Quellen
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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