Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 26a WEG

Privilegierte bauliche Veränderungen

Maßnahmen, auf deren Gestattung jeder Eigentümer einen Anspruch hat: Laden elektrischer Fahrzeuge, Barrierereduzierung, Einbruchsschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte; nur über das „Wie" entscheidet die Versammlung.

Rechtsgrundlage § 20 Abs. 2 WEG

Was die Prüfung erwartet

Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer stehen unter 2.1.5 in der Anlage 1 zur ZertVerwV. Die IHK prüft den genauen Katalog der privilegierten Maßnahmen — er hat exakt fünf Positionen, keine vier oder sechs — und ob du den Anspruch auf das Ob von der Kostenfrage trennst, die eine andere Norm regelt.

So funktioniert es

§ 20 Abs. 2 WEG gewährt jedem Eigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen aus einem geschlossenen Katalog von genau fünf Positionen: Barrierereduzierung, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz, der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität — ein technologieneutraler Begriff, der Glasfaser als Beispiel einschließt, ohne das Wort selbst zu verwenden — und Steckersolargeräte. Über die Durchführung entscheidet weiterhin die Versammlung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung: Beschlossen wird nur noch das Wie, nicht mehr das Ob.

Die Kostenfrage regelt § 20 Abs. 2 WEG dagegen nicht. Sie beantwortet § 21 Abs. 1 WEG: Wer die Gestattung einer dieser fünf Maßnahmen verlangt hat, trägt ihre Kosten selbst — dafür gebühren auch nur ihm die Nutzungen.

Beispiel aus der Verwaltung

Ein Eigentümer möchte seine Wohnung an das neu verlegte Glasfasernetz des örtlichen Anbieters anschließen lassen und verlangt von der Versammlung die Gestattung. Weil ein Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität zu den fünf privilegierten Zwecken zählt, hat er darauf einen Anspruch; die Versammlung beschließt nur noch, wie die Leitung geführt und welcher Betrieb beauftragt wird. Die Kosten für den Hausanschluss trägt er allein.

Nicht zu verwechseln mit …

Bauliche Veränderung ist der Oberbegriff, der grundsätzlich einen Beschluss der Versammlung braucht. Privilegierte Maßnahmen sind der gesetzlich vorgezeichnete Unterfall: Für die fünf katalogisierten Zwecke besteht der Anspruch bereits kraft Gesetzes — die Versammlung entscheidet dort nur noch über die Umsetzung.

Typischer Fehler in der Prüfung

Manche schließen aus dem Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 2 WEG, die Kosten trage automatisch die Gemeinschaft. Tatsächlich zahlt nach § 21 Abs. 1 WEG allein, wer die Maßnahme verlangt hat — der Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG betrifft nur das Ob, nie die Kostenverteilung.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.