Glossar · § 26a WEG
Entziehung des Wohnungseigentums
Bei schwerer Pflichtverletzung kann die GdWE von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen, etwa bei Hausgeldrückstand von mehr als drei Prozent des Einheitswerts über mehr als drei Monate; die Entziehung wird durch Urteil und Zwangsversteigerung vollzogen.
Rechtsgrundlage § 17 WEG
Was die Prüfung erwartet
Als schärfste Sanktion des WEG prüft die IHK vor allem die Hürde: Nicht jede Pflichtverletzung reicht, erst eine so schwere, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar wird. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind unter 2.1.5 der Anlage 1 zur ZertVerwV Prüfungsgegenstand. Klassische Fragen:
- Welches Regelbeispiel nennt das Gesetz?
- Wer klagt — die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer?
- Wie wird das Urteil vollstreckt?
So funktioniert es
§ 17 Abs. 1 WEG setzt die Hürde hoch: Nur eine so schwere Verletzung der Pflichten gegenüber anderen Eigentümern oder der Gemeinschaft, dass dieser die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden kann, begründet den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Veräußerung seines Wohnungseigentums — eine einfache Pflichtverletzung reicht nicht. § 17 Abs. 2 WEG konkretisiert das mit einem Regelbeispiel: ein wiederholter, gröblicher Verstoß gegen die einem Wohnungseigentümer obliegenden Pflichten trotz vorheriger Abmahnung. Die Wohnungseigentümer können diesen Anspruch durch Vereinbarung weder einschränken noch ausschließen.
Einen ausdrücklichen Beschlusszwang nennt § 17 WEG nicht. Weil eine Entziehungsklage aber weder von untergeordneter Bedeutung noch eilbedürftig ist, kann der Verwalter sie nicht schon aus seiner gesetzlichen Befugnis zu Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 27 Abs. 1 WEG erheben — im Innenverhältnis zur Gemeinschaft braucht er dafür vorher einen ermächtigenden Beschluss der Eigentümer. Vollstreckt wird über das Urteil selbst: Es berechtigt bereits zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften über die Zwangsversteigerung.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer lässt trotz mehrfacher schriftlicher Abmahnung wiederholt Sperrmüll im Treppenhaus stehen und beschimpft Handwerker bei der Objektbegehung. Nachdem die Versammlung sein Verhalten über Monate diskutiert hat, beschließt sie, gegen ihn auf Entziehung des Wohnungseigentums zu klagen. Erst das rechtskräftige Urteil berechtigt die Gemeinschaft, die Zwangsversteigerung seiner Wohnung zu betreiben — bis dahin bleibt er Eigentümer.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Abberufung des Verwalters ist eine reine Vertrauensfrage der Eigentümer und trifft ihn jederzeit und ganz ohne wichtigen Grund. Die Entziehung trifft dagegen einen Eigentümer selbst und braucht das genaue Gegenteil: eine so schwere, hartnäckige Pflichtverletzung, dass den übrigen Eigentümern und der Gemeinschaft die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge suchen nach einer festen Prozent- oder Monatsgrenze beim Hausgeldrückstand — eine solche Schwelle nennt § 17 WEG nicht. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, ob die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Betroffenen unzumutbar wird, kein starrer Zahlenwert.
Quellen
- § 17 WEG – Entziehung des Wohnungseigentums · abgerufen 2026-09-05
- § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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