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Glossar · § 26a WEG

Einberufungsfrist

Die Eigentümerversammlung wird vom Verwalter in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

Rechtsgrundlage § 24 Abs. 4 WEG

Was die Prüfung erwartet

Zur Wohnungseigentümerversammlung (Prüfungsgegenstand 2.1.6 der Anlage 1 zur ZertVerwV) gehört auch die Frist, mit der geladen wird. Die IHK prüft, ob du die Einberufungsfrist als Soll-Vorschrift erkennst, die bei besonderer Dringlichkeit auch kürzer ausfallen darf, statt sie als starre Drei-Wochen-Grenze zu behandeln — und ob du sie von der Textform der Einberufung selbst unterscheidest.

So funktioniert es

§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG schreibt für die Einberufung der Eigentümerversammlung die Textform vor. Satz 2 derselben Vorschrift regelt die Frist: Sie soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. Regel und Ausnahme stehen im selben Satz und gehören untrennbar zusammen — die Soll-Vorschrift formuliert die drei Wochen als Regelfall, nicht als absolute Grenze ohne jede Abweichung.

Liegt ein Fall besonderer Dringlichkeit vor, darf der Verwalter deshalb auch kürzer laden. Diese Ausnahme steht im Gesetz an derselben Stelle wie die Frist selbst — wer die drei Wochen ohne den Dringlichkeitsvorbehalt zitiert, gibt die Vorschrift nur zur Hälfte wieder.

Beispiel aus der Verwaltung

Am Montag erfährst du, dass das Dach der Tiefgarage eingestürzt ist und sofort ein Sanierungsbeschluss her muss. Die reguläre Drei-Wochen-Frist hältst du hier nicht ein, sondern lädst für den Freitag derselben Woche zu einer außerordentlichen Versammlung — die besondere Dringlichkeit des Schadens trägt die Verkürzung. Für die turnusmäßige Jahresversammlung dagegen, die längst geplant ist, bleibt es bei der Drei-Wochen-Frist in Textform.

Nicht zu verwechseln mit …

Anfechtungsklage und Einberufungsfrist betreffen unterschiedliche Zeitpunkte: Die Klage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden, die Einberufungsfrist läuft dagegen vor der Versammlung und vor jedem Beschluss. Beide Fristen dienen deshalb verschiedenen Zwecken — die eine eröffnet den Rechtsweg, die andere sichert die Vorbereitungszeit der Eigentümer.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge zitieren die Drei-Wochen-Frist oft als starre Untergrenze und übersehen die im selben Satz stehende Ausnahme: Bei besonderer Dringlichkeit darf kürzer geladen werden. Wer das ignoriert, hält jede kürzere Ladung für automatisch unwirksam — eine Rechtsfolge, die § 24 Abs. 4 WEG so nicht kennt: Die Frist ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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