Glossar · § 26a WEG
Beschlussfähigkeit
Seit der WEG-Reform 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig; das frühere Quorum der hälftigen Anteile ist entfallen.
Rechtsgrundlage § 25 WEG
Was die Prüfung erwartet
Als Teil der Wohnungseigentümerversammlung (Prüfungsgegenstand 2.1.6 der Anlage 1 zur ZertVerwV) prüft die IHK hier einen Negativbefund, der Prüflinge oft überrascht: Keine Vorschrift zur Versammlung, zur Einberufung oder zur Beschlussfassung selbst verlangt eine Mindestbeteiligung für eine gültige Beschlussfassung. Wer die Beschlussfähigkeit an eine Anteilsquote knüpft, prüft nach überholtem Recht.
So funktioniert es
Ein Quorum kennt das geltende Recht nicht: § 25 WEG regelt in seinen vier Absätzen nur Mehrheitsprinzip, Kopfprinzip, Textform für Vollmachten und Stimmverbot — keiner davon verlangt eine bestimmte Zahl anwesender oder vertretener Miteigentumsanteile. Auch die Vorschriften zur Wohnungseigentümerversammlung selbst und zur mindestens jährlichen Einberufung durch den Verwalter enthalten keine solche Voraussetzung. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist deshalb unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig; entschieden wird allein mit der Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen.
Vor der WEG-Reform durch das WEMoG verlangte das Gesetz noch eine Mindestbeteiligung; diese Voraussetzung ist seither ersatzlos entfallen, ohne dass eine neue Schwelle an ihre Stelle getreten wäre.
Beispiel aus der Verwaltung
Zur Versammlung über die Fassadensanierung erscheinen nur Eigentümer, die zusammen ein Fünftel der Miteigentumsanteile halten. Ein ferngebliebener Eigentümer rügt hinterher, die Versammlung sei mangels Beteiligung gar nicht beschlussfähig gewesen. Du weist die Rüge zurück: Die Versammlung war ordnungsgemäß einberufen, und eine Mindestbeteiligung verlangt das Gesetz nicht mehr. Die gefassten Beschlüsse bleiben wirksam, auch wenn nur ein kleiner Teil der Eigentümer daran mitgewirkt hat.
Nicht zu verwechseln mit …
Beschlusskompetenz betrifft eine andere Frage: ob die Versammlung über einen Gegenstand überhaupt entscheiden darf. Die Beschlussfähigkeit betrifft dagegen, ob sie an diesem Tag überhaupt wirksam tagen kann. Fehlt die Kompetenz, hilft auch die volle Anwesenheit aller Eigentümer nicht; fehlt dagegen nur die Beteiligung, ändert das an der Wirksamkeit gar nichts.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge nehmen oft an, eine geringe Teilnehmerzahl mache die Versammlung beschlussunfähig und verlangen eine erneute Ladung mit abgesenkter Schwelle. Beides sieht das geltende Recht nicht mehr vor: Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung entscheidet unabhängig von der Zahl der Erschienenen, eine gesonderte Wiederholungsversammlung gibt es dafür nicht.
Quellen
- § 25 WEG – Beschlussfassung · abgerufen 2026-09-05
- § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung · abgerufen 2026-09-05
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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