Glossar · § 26a WEG
Kopfprinzip
Gesetzlicher Regel-Stimmrechtsmaßstab im WEG: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig von Größe oder Zahl seiner Einheiten und seinem Miteigentumsanteil; abweichende Maßstäbe (Objekt- oder Wertprinzip) können vereinbart werden.
Rechtsgrundlage § 25 Abs. 2 WEG
Was die Prüfung erwartet
Zum Prüfungsgegenstand 2.1.6 der Anlage 1 zur ZertVerwV — der Wohnungseigentümerversammlung — gehört auch das Stimmrecht. Die IHK prüft den gesetzlichen Regelfall dabei und ob du weißt, dass ein rein wertbezogenes oder objektbezogenes Stimmrecht nicht kraft Gesetzes gilt, sondern nur, wenn die Gemeinschaftsordnung es ausdrücklich vereinbart.
So funktioniert es
§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG legt den gesetzlichen Stimmrechtsmaßstab fest: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Einheiten er besitzt oder wie hoch sein Miteigentumsanteil ausfällt. Das Gesetz nennt diesen Maßstab nicht beim Namen — Kopfprinzip ist Lehre- und Praxisbegriff für eine Regel, die inhaltlich vollständig geregelt ist. Steht eine Einheit mehreren Personen gemeinschaftlich zu, können sie laut Satz 2 ihre eine Stimme nur einheitlich ausüben; zusätzliche Stimmen entstehen dadurch nicht.
Weil § 25 Abs. 2 WEG selbst keine Ausnahme vorsieht, folgt die Abweichungsmöglichkeit aus der allgemeinen Öffnungsklausel des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG: Die Eigentümer können von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Erst über eine solche Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung setzt sich ein Objekt- oder Wertprinzip an die Stelle des gesetzlichen Kopfprinzips.
Beispiel aus der Verwaltung
In der Versammlung besitzt ein Eigentümer drei Wohnungen im Haus, ein anderer nur eine einzige. Bei der Abstimmung über die Vergabe der Gartenpflege zählt trotzdem jede Stimme gleich: Beide haben genau eine Stimme, unabhängig von Zahl oder Wert ihrer Einheiten. Nur wenn die Gemeinschaftsordnung dieser Anlage ein Objektprinzip vereinbart hätte, dürfte der Mehrfacheigentümer stattdessen drei Stimmen abgeben.
Nicht zu verwechseln mit …
Vollmacht regelt, wer eine Stimme abgeben darf — auch ein Bevollmächtigter anstelle des Eigentümers selbst. Das Kopfprinzip legt dagegen fest, wie viele Stimmen einem Eigentümer überhaupt zustehen: eine, unabhängig von der Zahl seiner Einheiten. Wie diese eine Stimme ausgeübt wird, ändert daran nichts.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge halten das Objektprinzip fälschlich für den gesetzlichen Regelfall, weil es in der Praxis häufig vereinbart wird. Kraft Gesetzes gilt aber nur das Kopfprinzip — eine Stimme je Eigentümer; jeder andere Maßstab braucht eine ausdrückliche Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung.
Quellen
- § 25 WEG – Beschlussfassung · abgerufen 2026-09-05
- § 10 WEG – Allgemeine Grundsätze · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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