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Glossar · § 26a WEG

Niederschrift (Versammlungsprotokoll)

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und ggf. dem Beiratsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

Rechtsgrundlage § 24 Abs. 6 WEG

Was die Prüfung erwartet

Die Niederschrift teilt sich die Position 2.1.6 Wohnungseigentümerversammlung der Anlage 1 zur ZertVerwV mit dem Zugang. Du musst wissen, dass sie nur die gefassten Beschlüsse festhält, nicht den Versammlungsverlauf, und wer sie unterschreiben muss, insbesondere wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt ist.

So funktioniert es

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen – § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG meint damit die gefassten Beschlüsse selbst, nicht ein Protokoll des gesamten Versammlungsverlaufs. Unterschreiben müssen sie der Vorsitzende und ein Wohnungseigentümer; ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, zusätzlich dessen Vorsitzender oder sein Vertreter.

Wer als Vorsitzender unterschreibt, ergibt sich meist aus § 24 Abs. 5 WEG: Den Vorsitz führt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, der Verwalter – er ist damit regelmäßig auch der erste Unterzeichner der Niederschrift.

Beispiel aus der Verwaltung

Nach der Versammlung hältst du im Protokoll den gefassten Beschluss zur Fassadensanierung fest – nicht, wer sich in der Diskussion wie geäußert hat. Weil bei dieser Gemeinschaft ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, lässt du die Niederschrift zusätzlich zu deiner eigenen Unterschrift als Vorsitzender und der eines anwesenden Eigentümers auch vom Beiratsvorsitzenden unterzeichnen, bevor du sie ablegst.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Beschluss-Sammlung führt den Wortlaut aller verkündeten Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen fortlaufend über Jahre hinweg fort, mit Einsicht für Eigentümer auf Verlangen. Die Niederschrift hält dagegen nur die in einer einzelnen Versammlung gefassten Beschlüsse fest und ist die einzige der beiden, die der Vorsitzende, ein Eigentümer und – bei bestelltem Beirat – dessen Vorsitzender unterschreiben müssen.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge glauben oft, ohne unterschriebene Niederschrift sei kein wirksamer Beschluss zustande gekommen. Tatsächlich entsteht er bereits mit Feststellung und Verkündung durch den Vorsitzenden; die Niederschrift und ihre Unterschriften dienen nur als Nachweis, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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