Glossar · § 26a WEG
Textform
Gesetzliche Form, bei der eine lesbare Erklärung unter Nennung der Person des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich — z. B. genügt für die Ladung zur Eigentümerversammlung eine E-Mail.
Rechtsgrundlage § 126b BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Textform von der strengeren Schriftform unterscheidest und weißt, dass eine einfache E-Mail rechtlich ausreicht. Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt die Wohnungseigentümerversammlung als Prüfungsgegenstand 2.1.6 — dort verlangt das WEG etwa für die Einberufung Textform. Diese Fragen prüft die IHK gern ab:
- Genügt eine E-Mail für die Einberufung?
- Was macht einen dauerhaften Datenträger aus?
- Braucht Textform eine Unterschrift?
So funktioniert es
§ 126b BGB verlangt für die Textform eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben auf einem dauerhaften Datenträger. Das Gesetz definiert diesen Datenträger selbst über zwei Bedingungen: Er muss es dem Empfänger erstens ermöglichen, die an ihn gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm für einen angemessenen Zeitraum zugänglich bleibt, und zweitens geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Eine einfache E-Mail erfüllt beides und genügt damit der Textform.
Die Schriftform nach § 126 BGB verlangt dagegen mehr: die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Genau diese Förmlichkeit kennt die Textform nicht — eine Unterschrift ist für sie nicht erforderlich, was sie im Verwalteralltag deutlich praktikabler macht als die Schriftform.
Beispiel aus der Verwaltung
Du lädst die Eigentümer zur nächsten Versammlung per E-Mail ein, weil das schneller geht als der Postweg. Eine Unterschrift brauchst du dafür nicht — die Einladung erfüllt bereits die Textform, weil du als Verwalter darin genannt bist und die E-Mail beim Empfänger dauerhaft abrufbar bleibt.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Umlaufbeschluss ist ein eigenständiges Beschlussverfahren ohne Versammlung, selbst keine Form: Er ist im Regelfall nur gültig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären; für einen einzelnen Gegenstand können sie beschließen, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Textform ist dagegen die allgemeine Formvorschrift für ganz unterschiedliche Erklärungen im Verwalteralltag.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge verlangen bei der Textform oft eine eigenhändige Unterschrift, weil sie sie mit der Schriftform verwechseln — verlangt ist sie gerade nicht, eine einfache E-Mail genügt.
Quellen
- § 126b BGB – Textform · abgerufen 2026-09-05
- § 126 BGB – Schriftform · abgerufen 2026-09-05
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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