Glossar · § 26a WEG
Vollmacht
Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten begründet wird; sie bedarf grundsätzlich nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht — z. B. die schriftliche Stimmrechtsvollmacht für die Eigentümerversammlung.
Rechtsgrundlage § 167 BGB
Was die Prüfung erwartet
Für die Eigentümerversammlung gilt bei Vollmachten eine Formvorschrift, die das BGB so nicht kennt — und genau an dieser Nahtstelle wird geprüft. Als Prüfungsgegenstand 2.1.6 nennt die Anlage 1 zur ZertVerwV die Wohnungseigentümerversammlung. Abgefragt wird, welche Form die Vollmacht zur Versammlung braucht, was der Bevollmächtigte damit ausüben darf und wo seine Grenze verläuft.
So funktioniert es
Erteilt wird die Vollmacht durch Erklärung — nach § 167 Abs. 1 BGB gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Absatz 2 nimmt ihr die Formlast: Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Was der Bevollmächtigte anschließend innerhalb seiner Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen erklärt, wirkt unmittelbar für und gegen diesen.
Für die Eigentümerversammlung gilt eine eigene Regel: Nach § 25 Abs. 3 WEG bedürfen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform. Der Bevollmächtigte übt dort ein Stimmrecht aus, das dem Eigentümer zusteht — jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, und steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Beispiel aus der Verwaltung
Am Vortag der Eigentümerversammlung ruft Eigentümer E an: Er sei verhindert, sein Nachbar N solle für ihn abstimmen. Du bittest ihn, die Vollmacht in Textform zu schicken — eine E-Mail genügt, in der E als Erklärender genannt ist. Erschiene N am Abend nur mit der telefonischen Ansage, wäre die Vollmacht nicht gültig und N könnte für E keine Stimme abgeben. Die E-Mail nimmst du zu den Versammlungsunterlagen.
Nicht zu verwechseln mit …
Stimmverbot trifft den Eigentümer selbst: Geht es um ein Rechtsgeschäft mit ihm oder um einen Rechtsstreit gegen ihn, darf er mitberaten, aber nicht mitstimmen. Eine Vollmacht hebt das nicht auf — der Bevollmächtigte gibt die Stimme im Namen des Vertretenen ab und kann deshalb nur ausüben, was diesem selbst zusteht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Die Formstufe wird in beide Richtungen verfehlt: Eine mündliche Vollmacht genügt für die Versammlung nicht, eine eigenhändige Unterschrift verlangt das Gesetz dafür aber auch nicht. Textform heißt lesbare Erklärung, Person des Erklärenden genannt, dauerhafter Datenträger — mehr nicht.
Quellen
- § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht · abgerufen 2026-09-05
- § 25 WEG – Beschlussfassung · abgerufen 2026-09-05
- § 126b BGB – Textform · abgerufen 2026-09-05
- § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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