Glossar · § 26a WEG
Zugang
Zeitpunkt, zu dem eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wirksam wird — sie ist so in dessen Machtbereich gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist; ein vorher oder gleichzeitig zugehender Widerruf verhindert die Wirksamkeit — z. B. die Versammlungseinladung im Briefkasten.
Rechtsgrundlage § 130 BGB
Was die Prüfung erwartet
Wann eine Erklärung wirkt, kann über eine ganze Frist entscheiden – deshalb zählt der Zugang zur Wohnungseigentümerversammlung (2.1.6 der Anlage 1 zur ZertVerwV) zu den Prüfungsgegenständen. Entscheidend ist, ob du Zugang von der bloßen Absendung unterscheidest und weißt, welche Erklärung ein rechtzeitig eingehender Widerruf noch verhindern kann.
So funktioniert es
§ 130 BGB legt fest, wann eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wirkt: erst mit dem Zugang, nicht schon mit der Abgabe. Zugegangen ist sie, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist – ob er sie tatsächlich liest, spielt keine Rolle. Ein Widerruf, der dem Empfänger vorher oder gleichzeitig zugeht, verhindert die Wirksamkeit; danach ist es zu spät.
Zwei Sonderfälle ergänzen die Regel: Bei notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Erklärungen genügt für den Zugang auch, dass dem Empfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht. Und stirbt der Erklärende nach der Abgabe oder wird er geschäftsunfähig, ändert das nichts an der späteren Wirksamkeit mit Zugang – die Erklärung wirkt trotzdem.
Beispiel aus der Verwaltung
Du versendest am 1. April die Einladung zur Eigentümerversammlung per Post. Kommt der Brief erst am 5. April im Briefkasten der Eigentümerin an, zählt dieser 5. April als Zugang für die Fristberechnung – nicht der Absendetag. Schickst du am 2. April noch eine E-Mail, mit der du die Einladung widerrufst, weil sich der Termin ändert, verhindert dieser vorher eingehende Widerruf die Wirksamkeit der ursprünglichen Einladung.
Nicht zu verwechseln mit …
Textform regelt, wie eine Erklärung abgegeben werden muss – lesbar, mit Nennung des Erklärenden, ohne Unterschrift; der Zugang regelt dagegen, wann sie wirkt, nämlich erst, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Eine Einladung kann formgerecht in Textform verfasst sein und trotzdem noch nicht zugegangen sein, solange sie den Eigentümer nicht erreicht hat.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge setzen den Zugang oft mit der Absendung gleich: Wer die Einladung rechtzeitig zur Post gibt, hat noch nichts über deren Zugang beim Empfänger gesagt – maßgeblich ist, wann sie in dessen Machtbereich gelangt, nicht wann sie das Verwalterbüro verlässt.
Quellen
- § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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