Glossar · § 34a GewO
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn mindestens eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO vorliegt: Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe oder berechtigte Interessen. — z. B. stützt sich die Speicherung von Besucherdaten am Einlass meist auf den Bewachungsvertrag oder ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Auftraggebers.
Was die Prüfung erwartet
Der Rahmenplan führt Rechtmäßigkeit der Verarbeitung als eigenen Punkt neben den Grundsätzen der Verarbeitung und nennt dazu Art. 6 DS-GVO zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Die IHK prüft, ob du bei jeder Datenerhebung am Einlass, bei der Videoüberwachung oder im Objektschutz nach der Rechtsgrundlage fragst — und nicht annimmst, ein Sicherheitszweck erlaube die Verarbeitung von selbst.
So funktioniert es
Art. 6 DS-GVO ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist. Fehlt jede davon, bleibt die Erhebung unzulässig, so sinnvoll sie sicherheitstechnisch auch wäre.
Im Wachdienst tragen vor allem zwei Bedingungen. Die erste ist die Einwilligung der betroffenen Person für einen oder mehrere bestimmte Zwecke. Die zweite ist die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten; sie greift, soweit die Verarbeitung dafür erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen — in Betracht kommt sie etwa für Zutrittskontrolle und Videoüberwachung im Sicherheitsinteresse des Auftraggebers. Behörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gerade nicht darauf berufen, private Bewachungsunternehmen schon. Sollen erhobene Daten später einem anderen Zweck dienen, regelt das Bundesdatenschutzgesetz gesondert, wann nichtöffentliche Stellen das dürfen.
Beispiel aus dem Dienst
Am Empfang eines Bürogebäudes trägst du jeden Besucher mit Name, Firma und Ankunftszeit in eine Liste ein. Unterschrieben hat dafür niemand etwas; dein Auftraggeber stützt die Liste also auf sein berechtigtes Sicherheitsinteresse — tragfähig ist das nur, soweit die Erhebung dafür erforderlich ist und die Interessen der Besucher nicht überwiegen. Will er die Liste später für Werbepost nutzen, ist das ein anderer Zweck als der, zu dem die Daten erhoben wurden, und dafür gelten eigene Voraussetzungen.
Nicht zu verwechseln mit …
Datenminimierungsgrundsatz fragt nach dem Umfang: Daten müssen dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fragt nach dem Ob — ob überhaupt eine der Bedingungen des Art. 6 DS-GVO greift. Beide Fragen beantwortest du getrennt: Eine Erhebung kann sparsam sein und trotzdem ohne Rechtsgrundlage unzulässig bleiben.
Typischer Fehler in der Prüfung
Das berechtigte Interesse wird als Allzweck-Grundlage behandelt — wo Sicherheit draufsteht, sei die Erhebung schon erlaubt. Die Bedingung verlangt aber beides: dass die Verarbeitung dafür erforderlich ist und dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.
Quellen
- Art. 6 DS-GVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung · abgerufen 2026-09-04
- § 24 BDSG – Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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