Glossar · § 34a GewO
Speicherbegrenzung
Grundsatz, wonach personenbezogene Daten nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden dürfen, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO). — z. B. sind Aufzeichnungen einer Videoüberwachung nach Zweckerreichung fristgerecht zu löschen.
Rechtsgrundlage Art. 5 DS-GVO
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Speicherbegrenzung als einen von mehreren Grundsätzen der Datenverarbeitung nach Art. 5 DS-GVO einordnest — neben Zweckbindung, Datenminimierung und Richtigkeit. Im Objektschutz betrifft das vor allem Videoaufzeichnungen und Notizen zu Verdachtsfällen: Sobald der Zweck erledigt ist, darfst du die Daten nicht auf Vorrat behalten. Typische Prüfungsszenarien:
- Welcher Grundsatz greift, wenn sich ein Verdacht aufklärt?
- Was unterscheidet Speicherbegrenzung von Datenminimierung?
- Welches Recht hat die betroffene Person unabhängig davon?
So funktioniert es
Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO verlangt, dass du personenbezogene Daten nur in einer Form speicherst, die eine Identifizierung so lange ermöglicht, wie es der Verarbeitungszweck erfordert — danach musst du sie löschen oder anonymisieren. Eine längere Aufbewahrung bleibt nur ausnahmsweise zulässig, wenn geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen greifen und die Daten ausschließlich Archivzwecken im öffentlichen Interesse, wissenschaftlicher Forschung oder Statistik dienen.
Klärt sich etwa ein Verdacht auf, entfällt der ursprüngliche Zweck, für den du die Daten erhoben hast — die Notiz oder Aufzeichnung ist dann zu löschen, eine Aufbewahrung auf Vorrat trägt der Grundsatz nicht. Unabhängig davon kann die betroffene Person vom Verantwortlichen verlangen, dass ihre Daten unverzüglich gelöscht werden, sobald ein gesetzlicher Löschgrund vorliegt — das eigene Recht auf Löschung.
Beispiel aus dem Dienst
Am Empfang eines bewachten Bürogebäudes führst du eine Besucherliste und zeichnest den Eingangsbereich per Video auf. Ein Besucher verhält sich auffällig, du vermerkst seine Personalien für den Fall einer Anzeige. Stellt sich am selben Tag heraus, dass der Verdacht unbegründet war, entfällt der Zweck der Aufzeichnung — du löschst den Vermerk und markierst die betreffende Videosequenz zur Löschung, statt sie für spätere Fälle aufzuheben.
Nicht zu verwechseln mit …
Datenminimierungsgrundsatz setzt schon bei der Erhebung an: Er begrenzt, welche und wie viele Daten du überhaupt aufnimmst. Speicherbegrenzung setzt danach an und bestimmt, wie lange du die einmal rechtmäßig erhobenen Daten behalten darfst.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge verwechseln Speicherbegrenzung häufig mit Datenminimierung oder glauben, richtige beziehungsweise vollständig dokumentierte Daten dürften dauerhaft aufbewahrt werden. Beides stimmt nicht: Auch zutreffende Notizen musst du löschen, sobald ihr Zweck entfällt — Richtigkeit ersetzt die Löschpflicht nicht.
Quellen
- Art. 5 DS-GVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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