Glossar · § 26a WEG
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Von den Ländern befugte unabhängige Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA), die überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge oder Druckanlagen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend prüft; Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung.
Rechtsgrundlage § 2 Abs. 14 BetrSichV · § 15 BetrSichV · § 16 BetrSichV
Was die Prüfung erwartet
Verkehrssicherungspflichten heißt der Punkt 4.4 der Anlage 1 zur ZertVerwV — die ZÜS taucht dort nicht namentlich auf, sie ist der technische Nachweis für diese Pflicht am Aufzug. Die IHK prüft, ob du weißt, wann die Prüfung wirklich der ZÜS vorbehalten ist und wann eine zur Prüfung befähigte Person genügt. Häufig gefragt:
- Wer betreibt den Aufzug rechtlich, und was tut dabei der Verwalter?
- Welche Frist gilt für die wiederkehrende Hauptprüfung?
So funktioniert es
§ 2 Abs. 14 BetrSichV definiert Zugelassene Überwachungsstellen wörtlich als die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen — TÜV und DEKRA sind die bekanntesten Beispiele. Sie prüfen überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge oder Druckanlagen. Vor der ersten Inbetriebnahme ist diese Prüfung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 der ZÜS vorbehalten — mit einer Einschränkung: Sieht Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 es vor, darf stattdessen auch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen.
Auch die wiederkehrende Prüfung ist Pflicht: Der Arbeitgeber muss sie nach den Vorgaben aus Anhang 2 sicherstellen, und § 16 Abs. 4 erklärt den ZÜS-Vorbehalt aus § 15 Abs. 3 dafür entsprechend anwendbar. Bei Aufzugsanlagen konkretisiert Anhang 2 Abschnitt 2 die Hauptprüfung: Der Prüfabstand darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Beispiel aus der Verwaltung
Für den Aufzug eurer Wohnanlage bestellst du rechtzeitig vor Ablauf der Zweijahresfrist die Hauptprüfung bei der zugelassenen Überwachungsstelle, die schon die Erstprüfung durchgeführt hat. Die Pflichten der BetrSichV treffen den Arbeitgeber — dem steht gleich, wer eine überwachungsbedürftige Anlage zu wirtschaftlichen Zwecken verwendet, in der Wohnanlage also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; für sie organisierst du als Verwalter die Prüfung, sicherst den Notruf ab und dokumentierst das Ergebnis in der Verwaltungsakte.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine deliktische Pflicht, konkrete Gefahrenquellen wie Glätte oder morsche Bäume zu entschärfen. Die ZÜS-Prüfung ist dagegen eine gesetzlich fest getaktete technische Prüfung durch eine dafür zugelassene Stelle — sie ersetzt die allgemeine Gefahrenabwehr nicht, sondern ergänzt sie um eine formale, wiederkehrende Kontrolle bestimmter Anlagen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele verallgemeinern den ZÜS-Vorbehalt zu „nur die ZÜS darf prüfen". Für die Erstprüfung gilt das nicht ausnahmslos: Sieht Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 es vor, darf eine zur Prüfung befähigte Person die Prüfung ebenso durchführen.
Quellen
- § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen · abgerufen 2026-09-05
- § 15 BetrSichV – Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen · abgerufen 2026-09-05
- § 16 BetrSichV – Wiederkehrende Prüfung · abgerufen 2026-09-05
- Anhang 2 BetrSichV – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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