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Glossar · § 26a WEG

Zurückbehaltungsrecht

Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis eine ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis zustehende fällige Gegenleistung erbracht wird; der Gläubiger kann die Zurückbehaltung durch Sicherheitsleistung (nicht durch Bürgschaft) abwenden — z. B. Herausgabe der Verwaltungsunterlagen erst gegen offene Vergütung.

Rechtsgrundlage § 273 BGB

Was die Prüfung erwartet

4.9 Dokumentation nennt die Anlage 1 zur ZertVerwV als Prüfungsgegenstand — die zivilrechtliche Kehrseite davon ist der Streit um Verwaltungsunterlagen und Hausgeld, wenn ein Verwalter oder Eigentümer eine Zahlung an eine Gegenleistung knüpfen will. Die Prüfung verlangt, dass du § 273 BGB als Grundregel kennst und die höchstrichterliche Grenze gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicher ziehst.

So funktioniert es

Wer aus demselben Rechtsverhältnis einen fälligen Gegenanspruch hat, darf nach § 273 Abs. 1 BGB seine eigene Leistung verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird — es sei denn, aus dem Schuldverhältnis ergibt sich etwas anderes. Abs. 2 erweitert das Recht auf Herausgabepflichtige, etwa einen abberufenen Verwalter mit fälligem Anspruch wegen Verwendungen. Der Gläubiger kann die Zurückbehaltung durch Sicherheitsleistung abwenden; eine Bürgschaft genügt dafür ausdrücklich nicht.

Für die Vorschuss- und Rücklagenansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich aus dem Schuldverhältnis ein solches anderes: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Zurückbehaltungsrecht dort generell ausgeschlossen ist (Urteil vom 14. November 2025) — selbst wenn die Gegenforderung des Eigentümers bereits anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt ist. Begründet wird das damit, dass das Zurückbehaltungsrecht nur ein Druckmittel ist und deshalb nicht wie eine Aufrechnung wirkt: Mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung darf ein Eigentümer nach § 387 BGB dagegen weiterhin aufrechnen.

Beispiel aus der Verwaltung

Eigentümer P hat gegen die Gemeinschaft einen bereits rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung. Als die nächste Hausgeldrate fällig wird, verweigert er die Zahlung unter Berufung auf dieses Urteil. Das trägt nicht: Gegen den Vorschussanspruch der Gemeinschaft bleibt ihm kein Zurückbehaltungsrecht, selbst mit rechtskräftigem Titel. Hätte P stattdessen eine anerkannte Geldforderung gegen die Gemeinschaft, könnte er damit aufrechnen und die Hausgeldschuld auf diesem Weg mindern.

Nicht zu verwechseln mit …

Unverzüglich betrifft nur, wie schnell eine geschuldete Handlung zu erfolgen hat — ohne schuldhaftes Zögern, nicht sofort. Das Zurückbehaltungsrecht verschiebt dagegen die Leistung, bis die Gegenleistung erbracht ist; es hebt die Schuld nicht auf, sondern sichert sie nur. Gegen Vorschuss- und Rücklagenansprüche der Gemeinschaft steht es gar nicht erst zur Verfügung.

Typischer Fehler in der Prüfung

Aus einem rechtskräftigen Titel ein Zurückbehaltungsrecht gegen Hausgeld abzuleiten. Der Bundesgerichtshof schließt das gerade auch dann aus, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt ist — das Zurückbehaltungsrecht bleibt ein bloßes Druckmittel und steht der Aufrechnung nicht gleich.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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