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Glossar · § 26a WEG

Wärmebrücke

Örtlich begrenzter Bauteilbereich mit erhöhtem Wärmeabfluss (z. B. auskragende Balkonplatte, Fensterlaibung); an Wärmebrücken sinkt die innere Oberflächentemperatur, wodurch Tauwasser- und Schimmelbildung droht.

Rechtsgrundlage § 12 GModG · § 24 GModG

Was die Prüfung erwartet

Wärmebrücken zählen im Kurs zum Prüfungsgegenstand 4.3 Erkennen von Mängeln. Geprüft wird deshalb vor allem, eine Wärmebrücke bei der Objektbegehung zu erkennen, ihre bauphysikalische Folge richtig einzuordnen und zu wissen, wie das Gesetz mit ihr umgeht — nicht das Auswendiglernen einer Berechnungsformel.

So funktioniert es

Einen eigenen Zahlenwert für Wärmebrücken enthält das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz – GEG) nicht: Nach § 12 GEG musst du ein Gebäude so errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen so gering wie möglich bleibt — eine Minimierungspflicht ohne eigene Schwelle im Gesetzestext.

Beim Neubau greift zusätzlich § 24 GEG: Der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken muss bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs berücksichtigt werden. Für das Wie der Berechnung verweist das Gesetz selbst auf DIN-Normen; die eigentlichen bauphysikalischen Schwellenwerte findest du dort, nicht im GEG.

Beispiel aus der Verwaltung

Die Eigentümergemeinschaft lässt auf dem Gemeinschaftsgrundstück ein neues, beheiztes Hausmeisterhaus errichten. Beim Angebotsvergleich achtest du darauf, dass der Zimmermann die Anschlüsse der auskragenden Vordachkonstruktion wärmebrückenoptimiert plant: Einen eigenen Zahlenwert gibt ihm das GEG dafür nicht vor, es verlangt nach § 12 GEG nur, den Einfluss der Wärmebrücke nach den anerkannten Regeln der Technik so gering wie möglich zu halten.

Nicht zu verwechseln mit …

Der U-Wert bewertet die Regelfläche eines Bauteils als einheitlichen Kennwert in W/(m²·K); die Wärmebrücke betrifft dagegen nur einen örtlich begrenzten Bereich mit erhöhtem Wärmeabfluss, für den das GEG selbst keinen eigenen Kennwert vorschreibt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Wer einen pauschalen Wärmebrückenzuschlag oder eine feste Oberflächentemperatur als Gesetzeswert auswendig lernt, verwechselt Gesetz und Regelwerk: Weder § 12 noch § 24 GEG nennen einen eigenen Zahlenwert für Wärmebrücken — die Schwellenwerte stehen ausschließlich in DIN-Normen außerhalb des Gesetzestexts.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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