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Glossar · § 26a WEG

Wärmepumpenarten (Luft/Sole/Wasser)

Luft-Wasser-Wärmepumpen nutzen Außenluft (geringe Investition, aber niedrigere Effizienz bei Frost und Schallemissionen); Sole-Wasser-Wärmepumpen nutzen Erdwärme über Kollektoren oder genehmigungspflichtige Sonden (konstante Quelltemperatur, höhere Jahresarbeitszahl); Wasser-Wasser-Anlagen nutzen Grundwasser.

Rechtsgrundlage § 31 GModG

Was die Prüfung erwartet

Sachgebiet 4 der Anlage 1 zur ZertVerwV nennt unter 4.2 nur „Haustechnik" als Prüfungsgegenstand, ohne die Wärmepumpenarten selbst zu benennen. Konkret genannt werden die drei Typen nur an einer einzigen Stelle im Gesetz: im vereinfachten Nachweisverfahren für ein neu zu errichtendes Wohngebäude.

So funktioniert es

Das seit dem 29.07.2026 amtliche Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals Gebäudeenergiegesetz) lässt ein neu zu errichtendes Wohngebäude im vereinfachten Nachweisverfahren als anforderungskonform gelten, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 GModG Nummer 1 erfüllt und seine technische Ausführung zusätzlich den Vorgaben von Nummer 2 und 3 entspricht. Für die Anlagentechnik nach Nummer 3 ist eines der dort aufgeführten Anlagenkonzepte umzusetzen — ein geschlossenes Set fest vorgegebener Kombinationen aus Wärmeerzeuger und Wärmeübergabe- beziehungsweise Lüftungstechnik.

Unter den zulässigen Konzepten stehen drei Wärmepumpentypen nebeneinander: die Sole-Wasser- und die Wasser-Wasser-Wärmepumpe, jeweils mit Flächenheizsystem und zentraler Abluftanlage, sowie die Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem und einer zentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad mindestens 80 Prozent). Eines dieser Konzepte umzusetzen deckt die Anlagentechnik nach Nummer 3 ab; die Voraussetzungen der Nummer 1 und die Bauteilanforderungen der Nummer 2 muss das Gebäude zusätzlich erfüllen.

Beispiel aus der Verwaltung

Die Eigentümergemeinschaft plant auf einer ungenutzten Teilfläche des Grundstücks ein zusätzliches Wohngebäude. Bei der Angebotsvergabe für die Heizungsplanung holst du ein Angebot ein, in dem der Fachplaner eine Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem und zentraler Abluftanlage vorschlägt — eines der nach Anlage 5 GModG zulässigen Anlagenkonzepte. Damit ist die Anlagentechnik nach Nummer 3 abgedeckt; ob der Nachweis insgesamt gelingt, hängt zusätzlich von den Voraussetzungen der Nummer 1 und den Bauteilanforderungen der Nummer 2 ab.

Nicht zu verwechseln mit …

COP (Leistungszahl) misst die Effizienz einer einzelnen Wärmepumpe unter genormten Prüfbedingungen. Die drei Wärmepumpentypen aus der Anlage 5 GModG sind dagegen keine Effizienzangabe, sondern technische Anlagenkonzepte, von denen eines im vereinfachten Nachweisverfahren umgesetzt werden muss.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge übertragen das vereinfachte Nachweisverfahren fälschlich auf die energetische Sanierung eines Bestandsgebäudes. Die Anlage 5 GModG gilt aber ausdrücklich nur für ein neu zu errichtendes Wohngebäude — für den Umgang mit bestehenden Gebäuden gelten andere Vorschriften.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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