Glossar · § 26a WEG
Glasfaserbereitstellungsentgelt
Umlagefähiges Entgelt, das der Betreiber für die erstmalige Ausstattung eines Gebäudes mit Glasfaserinfrastruktur vom Grundstückseigentümer verlangen darf; es beträgt höchstens 60 € pro Jahr und Wohneinheit für längstens fünf Jahre (also regulär maximal 300 €); die Gesamtobergrenze von 540 € ist nur bei Verlängerung des Umlagezeitraums auf bis zu neun Jahre erreichbar.
Rechtsgrundlage § 72 TKG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du die Obergrenzen des Bereitstellungsentgelts und die Ausnahme vom Regelzeitraum sauber trennst: Wann darf ein Netzbetreiber neun statt fünf Jahre abrechnen? Die Regelung gilt für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens Ende 2027 errichtet werden, und ist damit heute uneingeschränkt anwendbar. Typische Prüfungsszenarien:
- Wie hoch darf das Entgelt jährlich und insgesamt höchstens sein?
- Wann verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum auf neun Jahre?
- Welche zusätzliche Voraussetzung gilt für die Umlage auf Mieter?
So funktioniert es
§ 72 TKG erlaubt dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, mit dem Grundstückseigentümer vertraglich ein Bereitstellungsentgelt zu vereinbaren, wenn er das Gebäude erstmalig vollständig mit Glasfaser ausstattet und an ein Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt. Das Entgelt ist gedeckelt: höchstens 60 Euro im Jahr und höchstens 540 Euro Gesamtkosten je Wohneinheit, erhoben regulär für bis zu fünf Jahre. Eine Verlängerung auf bis zu neun Jahre ist nur zulässig, wenn fünf Jahre zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichen — nicht generell und nicht nach Wahl des Betreibers. Übersteigen die Gesamtkosten 300 Euro, muss der Betreiber diese aufwändige Maßnahme zusätzlich begründen.
Auf die Mieter umlegen lässt sich das Entgelt nur unter einer weiteren Voraussetzung: § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV verlangt dafür eine vollständig mit Glasfaser angebundene Verteilanlage und zusätzlich, dass der Mieter seinen Telekommunikationsanbieter frei wählen kann — fehlt die Wahlfreiheit, bleibt das Entgelt bei der Umlage außen vor.
Beispiel aus der Verwaltung
Der Netzbetreiber kündigt an, das Gebäude eurer Eigentümergemeinschaft komplett mit Glasfaser auszustatten, und schlägt im Vertragsentwurf ein Bereitstellungsentgelt von 55 Euro im Jahr über fünf Jahre vor. Du rechnest nach, ob Jahres- und Gesamtsumme innerhalb der gesetzlichen Obergrenzen bleiben, und klärst zusätzlich, ob die Mieter ihren Anbieter frei wählen können — nur dann kommt eine Umlage auf die Betriebskosten überhaupt infrage.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge behandeln die Neun-Jahres-Grenze oft als freie Wahl des Betreibers oder als etwas, das der Eigentümer zusätzlich absegnen muss. Beides stimmt nicht: Die Verlängerung hängt allein am Refinanzierungsbedarf des Netzbetreibers, unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder ein Bestandsgebäude handelt.
Quellen
- § 72 TKG – Glasfaserbereitstellungsentgelt · abgerufen 2026-09-05
- § 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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