Glossar · § 26a WEG
Aufzugsprüfung
Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen und müssen wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (z. B. TÜV) geprüft werden — Hauptprüfung alle zwei Jahre, dazwischen eine Zwischenprüfung; Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung.
Rechtsgrundlage § 16 BetrSichV
Was die Prüfung erwartet
Die IHK will wissen, ob du Prüfpflicht und Prüftakt für Aufzüge sicher auseinanderhältst und nicht nur die Zweijahresfrist der Hauptprüfung kennst. Die Anlage 1 zur ZertVerwV nennt unter 4.4 Verkehrssicherungspflichten als Prüfungsgegenstand — die Aufzugsprüfung ist die technische Maßnahme, mit der du diese Pflicht für Aufzugsanlagen erfüllst. Typische Prüfungsszenarien:
- Wie lang darf der Abstand zwischen zwei Hauptprüfungen höchstens sein?
- Reicht die Hauptprüfung allein, oder braucht es dazwischen eine weitere Prüfung?
So funktioniert es
§ 16 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, überwachungsbedürftige Anlagen nach den Vorgaben aus Anhang 2 wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand prüfen zu lassen. Für Aufzugsanlagen konkretisiert Anhang 2 BetrSichV diese Pflicht: Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung), und die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Mit der Hauptprüfung ist die Pflicht nicht erschöpft: Anhang 2 verlangt zusätzlich eine Zwischenprüfung, die in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen liegt — bei einem zweijährigen Turnus also ungefähr nach einem Jahr.
Beispiel aus der Verwaltung
Bei der jährlichen Objektbegehung stellst du fest, dass die letzte Hauptprüfung des Aufzugs zwölf Monate zurückliegt und die Anlage im zweijährigen Turnus geprüft wird. Damit steht jetzt die Zwischenprüfung an, die in der Mitte des Prüfzeitraums fällig wird. Du beauftragst sie rechtzeitig, damit die Frist nicht reißt, und trägst den Termin in den Wartungsplan der Anlage ein.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Nachbarbegriff Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) behandelt die Prüfstelle als Institution und ihre Zuständigkeit für die Hauptprüfung. Hier geht es um die Prüfung selbst, insbesondere um die Zwischenprüfung, die zusätzlich zur Hauptprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums fällig wird.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele denken an die Aufzugsprüfung nur als zweijährige Hauptprüfung und übersehen die Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums — sie ist eine eigenständige zusätzliche Pflicht, keine Option.
Quellen
- § 16 BetrSichV – Wiederkehrende Prüfung · abgerufen 2026-09-05
- Anhang 2 BetrSichV – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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