Glossar · § 26a WEG
BEG
Bundesförderung für effiziente Gebäude — zentrales Förderprogramm des Bundes für energetische Sanierung und effiziente Neubauten; die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss über das BAFA (Einzelmaßnahmen) oder als zinsverbilligter Kredit mit Tilgungszuschuss über die KfW (Effizienzhaus/Komplettsanierung).
Was die Prüfung erwartet
Wer eine Sanierung durch die Versammlung bringt, rechnet mit Förderung — und muss wissen, worauf sie beruht. Die Anlage 1 zur ZertVerwV verankert das gleich doppelt: Unter „4. Technische Grundlagen" steht 4.6 „Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung", und 4.8 heißt „Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln". Geprüft wird weniger die Höhe der Förderung als die Mechanik: wer antragsberechtigt ist, an welche Stelle der Antrag geht und was vor der Antragstellung schon geschehen sein muss.
So funktioniert es
Die BEG steht auf einer schmalen gesetzlichen Grundlage. Nach § 89 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz – GEG) können die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. Einzelheiten regeln Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Fördersätze, Förderhöhen und Boni stehen deshalb nicht im Gesetz, sondern in der Richtlinie — und ändern sich mit ihr.
Das Programm besteht aus drei Teilprogrammen: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen. Antragsberechtigt sind ausdrücklich auch Wohnungseigentümergemeinschaften. Gefördert werden bei den Einzelmaßnahmen Vorhaben an Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen entsprechen und das energetische Niveau des Gebäudes verbessern — als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss. Die Zuständigkeit teilt sich dabei innerhalb der Einzelmaßnahmen: Für die Heizungsförderung — die Anlagen zur Wärmeerzeugung — ist die KfW zuständig, für die weiteren Effizienzmaßnahmen wie die Gebäudehülle das BAFA.
Beispiel aus der Verwaltung
Die Versammlung hat die Dämmung der obersten Geschossdecke beschlossen, und du holst Angebote von Fachbetrieben ein. Das darfst du vorher tun — spätestens zur Antragstellung muss aber ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, dessen Gültigkeit von der Förderzusage abhängt. Du lässt den Auftrag deshalb unter eine aufschiebende Bedingung stellen und reichst erst dann den Antrag für die Gemeinschaft ein.
Nicht zu verwechseln mit …
Ein Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) ist eine Strategie: Er ordnet die Sanierungsschritte eines Gebäudes über bis zu 15 Jahre in eine sinnvolle Reihenfolge. Die BEG ist dagegen kein Plan, sondern ein Förderprogramm — sie zahlt auf die einzelne umgesetzte Maßnahme, die die technischen Mindestanforderungen erfüllt, nicht auf das Papier. Wer beides gleichsetzt, hält den fertigen Fahrplan schon für bewilligte Förderung.
Typischer Fehler in der Prüfung
Nach dem Antrag sofort loslegen. Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin: Wer nach Antragstellung und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme beginnt, tut das auf eigenes Risiko, weil gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden. Gestellt ist der Antrag dann zwar rechtzeitig — bewilligt ist damit noch nichts.
Quellen
- § 89 GModG – Fördermittel · abgerufen 2026-09-05
- BAFA – Förderprogramm im Überblick · abgerufen 2026-09-05
- BAFA – Informationen zur Antragstellung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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