Glossar · § 26a WEG
Antragsprinzip
Verfahrensgrundsatz des Grundbuchrechts: Das Grundbuchamt wird nicht von Amts wegen tätig, sondern trägt grundsätzlich nur auf Antrag ein; antragsberechtigt ist, wessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu wessen Gunsten sie erfolgen soll — z. B. kann sowohl der Käufer als auch der Verkäufer die Eigentumsumschreibung beantragen.
Rechtsgrundlage § 13 GBO
Was die Prüfung erwartet
Grundbuchrecht ist Prüfungsgegenstand 2.3 der Anlage 1 zur ZertVerwV; das Antragsprinzip gehört zu seinen Verfahrensgrundsätzen. Die IHK prüft, ob du weißt, dass das Amt von sich aus nur tätig wird, wo das Gesetz es ausdrücklich vorschreibt, und wer bei einer Eigentumsumschreibung überhaupt einen Antrag stellen darf. Typische Prüfungsszenarien:
- Wer darf bei einer Eigentumsumschreibung den Antrag stellen?
- Wer reicht den Antrag bei einer Auflassung tatsächlich ein?
- Wird das Grundbuchamt von sich aus tätig, sobald es von einem Verkauf erfährt?
So funktioniert es
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO verankert das Antragsprinzip: Eine Eintragung soll, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen — von Amts wegen wird das Grundbuchamt nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen tätig. Antragsberechtigt ist nach Satz 2 jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, oder zu dessen Gunsten sie erfolgen soll. Bei der Eigentumsumschreibung nach einem Grundstückskauf sind das zwei Personen zugleich: Der Verkäufer ist betroffen, weil sein Eigentum endet, der Käufer begünstigt, weil er es erwirbt — beide könnten den Antrag stellen.
Für den praktisch häufigsten Fall setzt Satz 3 eine Einschränkung: Bei der Auflassung eines Grundstücks (§ 20 GBO) soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat. Käufer oder Verkäufer stellen den Antrag hier also nicht selbst beim Amt — das übernimmt der beurkundende Notar für sie.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer hat seine Wohnung verkauft und fragt dich, ob du als Verwalter die Umschreibung im Grundbuch veranlassen musst. Du klärst ihn auf: Das Grundbuchamt wird nicht von selbst tätig, sondern nur auf Antrag. Zuständig dafür bist weder du noch die GdWE, sondern der Notar, der die Auflassung beurkundet hat — er reicht den Antrag im Namen von Käufer oder Verkäufer ein. Deine Aufgabe beschränkt sich darauf, den neuen Eigentümer nach der Eintragung in die Eigentümerliste aufzunehmen.
Nicht zu verwechseln mit …
Bewilligungsgrundsatz betrifft nicht die Frage, wer tätig werden darf, sondern was das Amt inhaltlich prüft: Es verlangt allein die Zustimmung des Betroffenen zur Eintragung, nicht die materielle Rechtslage dahinter. Das Antragsprinzip öffnet das Verfahren dagegen erst — ohne Antrag bleibt selbst eine vorliegende Bewilligung folgenlos, weil das Amt von sich aus nicht aktiv wird.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge nehmen oft an, das Grundbuchamt werde schon tätig, sobald ihm eine Rechtsänderung bekannt wird — etwa durch die notarielle Urkunde selbst. Ohne Antrag bleibt es aber untätig, selbst wenn es von der Auflassung weiß: Aktiv werden muss, wessen Recht betroffen ist oder zu wessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
Quellen
- § 13 GBO · abgerufen 2026-09-05
- § 20 GBO · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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