Glossar · § 26a WEG
Bewilligungsgrundsatz
Formelles Konsensprinzip des Grundbuchverfahrens: Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird; das Grundbuchamt prüft grundsätzlich nur diese einseitige Bewilligung, nicht die materielle Einigung nach § 873 BGB — z. B. genügt für die Eintragung einer Grundschuld die Bewilligung des Eigentümers als des Betroffenen.
Rechtsgrundlage § 19 GBO
Was die Prüfung erwartet
Das Grundbuchrecht ist unter 2.3 ein eigener Prüfungsgegenstand der Anlage 1 zur ZertVerwV. Die IHK prüft, ob du den Bewilligungsgrundsatz von der materiellen Einigung unterscheidest: Welche Erklärung reicht dem Grundbuchamt für eine Eintragung, und wessen Zustimmung genügt dafür allein?
So funktioniert es
§ 19 GBO trägt das formelle Konsensprinzip des Grundbuchverfahrens: Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Geprüft wird damit nur diese einseitige Bewilligung des Betroffenen — nicht, ob sich beide Seiten materiell geeinigt haben.
Diese materielle Einigung verlangt § 873 Abs. 1 BGB für die eigentliche Rechtsänderung: Zur Übertragung oder Belastung eines Grundstücksrechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erforderlich, zusätzlich zur Eintragung selbst. Das Grundbuchamt prüft diese beiderseitige Einigung im Bewilligungsverfahren grundsätzlich nicht — die Bewilligung des Betroffenen ersetzt ihren Nachweis.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer finanziert die Sanierung seiner Wohnung über einen Bankkredit, der mit einer Grundschuld an seinem Wohnungseigentum abgesichert wird. Für die Eintragung im Grundbuch reicht die notariell beurkundete Bewilligung des Eigentümers als des Betroffenen — die Bank muss dazu keine eigene Erklärung abgeben. Ob sich Eigentümer und Bank tatsächlich materiell über die Grundschuld geeinigt haben, prüft das Grundbuchamt dabei nicht gesondert.
Nicht zu verwechseln mit …
Das Realfoliensystem ordnet nur, wo die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks im Grundbuch stehen — jedes Grundstück erhält ein eigenes Blatt. Der Bewilligungsgrundsatz regelt dagegen, wann das Grundbuchamt darin überhaupt etwas eintragen darf: eine Frage der Verfahrensvoraussetzung, keine der Registerordnung.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge behandeln die bloße Bewilligung als überall ausreichend. Bei der Auflassung eines Grundstücks sowie bei Bestellung, Änderung oder Übertragung eines Erbbaurechts genügt sie gerade nicht — dort darf das Grundbuchamt nur eintragen, wenn die Einigung beider Teile ausdrücklich erklärt ist.
Quellen
- § 19 GBO · abgerufen 2026-09-05
- § 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung · abgerufen 2026-09-05
- § 20 GBO · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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