Glossar · § 26a WEG
Wohnungsgrundbuch
Für jeden mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil von Amts wegen angelegtes besonderes Grundbuchblatt; darin werden das zugehörige Sondereigentum und die Beschränkungen durch die übrigen Sondereigentumsrechte eingetragen, das Grundbuchblatt des Gesamtgrundstücks wird geschlossen.
Rechtsgrundlage § 7 WEG
Was die Prüfung erwartet
Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt unter 2.3 das Grundbuchrecht als eigenen Prüfungsgegenstand. Mehrere Prüfungsaufgaben verlangen, dass du weißt, was mit dem Grundbuchblatt der Gesamtanlage bei einer Teilung geschieht und ob für die neuen Wohnungsgrundbücher noch ein gesonderter Antrag jedes Erwerbers nötig ist.
So funktioniert es
Für jeden Miteigentumsanteil legt das Grundbuchamt nach § 7 WEG ein eigenes Wohnungsgrundbuch an; das Grundbuchblatt des Gesamtgrundstücks wird im gleichen Zug geschlossen. Eingetragen wird das zu diesem Anteil gehörende Sondereigentum sowie, als Beschränkung, dass den übrigen Miteigentumsanteilen ihrerseits Sondereigentumsrechte zustehen.
Zur näheren Bezeichnung von Gegenstand und Inhalt darf das Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmen, statt sie vollständig auszuformulieren — für diese Bewilligung verlangt § 29 GBO grundsätzlich eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Diese Bezugnahme hat aber eine Grenze: Beschränkungen der Weiterveräußerung müssen ausdrücklich im Grundbuch stehen, ein Verweis auf die Bewilligung reicht dafür nicht aus.
Beispiel aus der Verwaltung
Beim Verwalterwechsel übernimmst du die Akten einer Anlage mit mehreren Einheiten und forderst für jede Wohnung einen aktuellen Grundbuchauszug an — nicht vom längst geschlossenen Grundstücksblatt, sondern vom jeweiligen Wohnungsgrundbuch. Dort liest du nach, welches Sondereigentum eingetragen ist und welche Sondereigentumsrechte der übrigen Einheiten als Beschränkung mitlaufen, bevor du einem Eigentümer auf dessen Anfrage Auskunft gibst.
Nicht zu verwechseln mit …
Beim Antragsprinzip wird das Grundbuchamt grundsätzlich nur auf Antrag eines Betroffenen tätig. Für das Wohnungsgrundbuch gilt das Gegenteil: Es entsteht mit der Teilung von Amts wegen, ohne dass ein Erwerber es beantragen müsste.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge suchen die Grundstücksgröße oft in einer der Abteilungen des Wohnungsgrundbuchs. Sie steht aber im Bestandsverzeichnis, das nur das Grundstück nach dem Kataster beschreibt — Lasten und Beschränkungen wie ein Vermerk zur Zwangsversteigerung stehen erst in den nachfolgenden Abteilungen.
Quellen
- § 7 WEG – Grundbuchvorschriften · abgerufen 2026-09-05
- § 29 GBO · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
Verwandte Begriffe
Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.
Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.