Glossar · § 26a WEG
Baubeschreibung
Vom Bauunternehmer vor Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform zu übergebende Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften des geschuldeten Werks (u. a. Art der Ausführung, Gebäudedaten, verbindliche Angaben zur Fertigstellung); bei Zweifeln über den Vertragsinhalt wird sie zur Auslegungsgrundlage.
Rechtsgrundlage § 650j BGB · Art. 249 EGBGB
Was die Prüfung erwartet
Werkplan, Lageplan, Aufteilungsplan, Baubeschreibung — im Bauantrag treffen mehrere Unterlagen aufeinander, die Prüflinge gern verwechseln. Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt sie zusammen unter 1.1 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen als amtlichen Prüfungsgegenstand. Geprüft wird vor allem, ob du weißt, dass die Baubeschreibung als Textdokument die Pläne ergänzt statt sie zu ersetzen, und dass sie dem Verbraucher rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung in Textform vorliegen muss.
So funktioniert es
§ 650j BGB verpflichtet den Bauunternehmer, den Verbraucher im Verbraucherbauvertrag über die in Art. 249 EGBGB geregelten Einzelheiten zu unterrichten — es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht selbst die wesentlichen Planungsvorgaben. Die Baubeschreibung muss dabei rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers vorliegen und die Textform wahren, damit er sie vor seiner bindenden Entscheidung noch prüfen kann.
Inhaltlich verlangt Art. 249 EGBGB unter anderem Gebäudedaten sowie Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Ansichten, Grundrisse und Schnitte — die Baubeschreibung beschreibt das Werk also in Worten, während die Pläne es zeichnerisch festhalten. Hinzu kommen verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt; steht der Baubeginn noch nicht fest, genügt ausnahmsweise die Angabe der Bauzeit-Dauer statt eines festen Termins.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer plant den Dachgeschossausbau seiner Einheit und beauftragt dafür einen Bauunternehmer als Verbraucher. Bevor er den Vertrag unterschreibt, verlangst du als Verwalter Einsicht in die Baubeschreibung, um zu prüfen, ob Ausführung und Fertigstellungstermin zur baulichen Veränderung passen, die die Eigentümerversammlung beschlossen hat. Fehlt die Baubeschreibung, weist du den Eigentümer darauf hin, dass ihm die verbindliche Auslegungsgrundlage für spätere Streitigkeiten über den Vertragsinhalt fehlt.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Lageplan zeigt nur die Position des Gebäudes auf dem Grundstück nach dem Liegenschaftskataster, mit Grenzen und Flurstücksnummern; die Baubeschreibung dagegen beschreibt in Worten, wie das Gebäude ausgeführt wird — Baustoffe, Ausstattung und den Fertigstellungszeitpunkt. Der eine Plan verortet, die andere beschreibt die Bauausführung selbst.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge erwarten in der Baubeschreibung Maße oder einen Maßstab wie in einer Zeichnung. Für die tatsächliche Bauausführung auf der Baustelle ist aber allein der Werkplan im Maßstab 1:50 maßgeblich, der alle Konstruktionsangaben enthält — die Baubeschreibung liefert dazu nur die textliche Einordnung.
Quellen
- § 650j BGB – Baubeschreibung · abgerufen 2026-09-05
- Art. 249 § 1 EGBGB – Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen · abgerufen 2026-09-05
- Art. 249 § 2 EGBGB – Inhalt der Baubeschreibung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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