Glossar · § 26a WEG
Liegenschaftskataster
Amtliches, flächendeckendes Verzeichnis aller Flurstücke mit Nachweis in Katasterkarte und Katasterbuch; es ist das amtliche Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung, auf das das Grundbuch zur Bezeichnung der Grundstücke verweist.
Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 GBO
Was die Prüfung erwartet
Sobald du eine Flurstücksbezeichnung aus dem Grundbuchauszug mit der tatsächlichen Grundstücksaufteilung abgleichen musst, brauchst du das Liegenschaftskataster: Das Grundbuch beschreibt das Grundstück nicht aus eigener Anschauung, sondern übernimmt die Bezeichnung von dort. Die Prüfung testet, ob du diese Arbeitsteilung kennst:
- Wer benennt die Grundstücke im Grundbuch?
- Woher stammt die Flurstücksbezeichnung?
- Was unterscheidet das Kataster vom Grundbuch selbst?
So funktioniert es
Als amtliches, flächendeckendes Verzeichnis erfasst das Liegenschaftskataster jedes Flurstück mit Nachweis in Katasterkarte und Katasterbuch. Zuständig für seine Führung sind die Länder.
Die bundesrechtliche Brücke zum Grundbuch zieht § 2 Abs. 2 GBO: Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt — dem Liegenschaftskataster. Damit ist das Kataster das amtliche Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung: Das Grundbuch verweist zur Bezeichnung der Grundstücke auf das Kataster, nicht umgekehrt. Die Flurstücksbezeichnung im Grundbuch stammt damit nicht aus einer eigenen Vermessung des Grundbuchamts, sondern wird aus dem Kataster übernommen.
Beispiel aus der Verwaltung
Beim Verwalterwechsel vergleichst du den Grundbuchauszug mit den Bestandsunterlagen und bemerkst, dass die eingetragene Flurstücksnummer nicht mehr zur tatsächlichen Aufteilung des Grundstücks passt. Weil das Grundbuch die Flurstücksbezeichnung aus dem Liegenschaftskataster übernimmt, klärst du die Abweichung dort — nicht durch eine eigene Vermutung, sondern über das amtliche Verzeichnis, auf dem die Grundbuchangabe beruht.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Lageplan ist die zeichnerische Darstellung eines Grundstücks mit Grenzen, Flurstücksnummern und Gebäuden — erstellt auf Grundlage des Liegenschaftskatasters und Bestandteil des Bauantrags. Das Kataster selbst ist das amtliche Verzeichnis dahinter, aus dem sich der Lageplan erst ableitet, nicht umgekehrt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge verwechseln das Liegenschaftskataster mit dem Grundbuch: Das Kataster beschreibt nur die Grundstücksdaten wie Lage, Grenzen und Fläche — Eigentum, Grundschulden oder ein Wegerecht stehen dagegen ausschließlich im Grundbuch, nicht im Kataster.
Quellen
- § 2 GBO · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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