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Glossar · § 34a GewO

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Anspruch des Eigentümers gegen den Störer auf Beseitigung einer bestehenden Eigentumsbeeinträchtigung und — bei Wiederholungsgefahr — auf Unterlassung künftiger Störungen (§ 1004 BGB). Grundlage etwa für das Durchsetzen eines Hausverbots. — z. B. das Verlangen, ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug zu entfernen.

Rechtsgrundlage § 1004 BGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft im Sachgebiet 3, ob du die zivilrechtlichen Ansprüche rund um Eigentum und Besitz sauber auseinanderhältst und weißt, wem sie zustehen. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gehört in diese Prüfungslogik, weil er zwei Fragen zugleich stellt: wer ihn hat und wo er endet. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wer darf die Beseitigung einer Störung verlangen?
  • Wann greift die Duldungspflicht, die den Anspruch ausschließt?

So funktioniert es

§ 1004 BGB gibt dem Eigentümer zwei Ansprüche gegen den Störer: die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung seines Eigentums und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, die Unterlassung künftiger Störungen. Anspruchsinhaber ist ausschließlich der Eigentümer selbst, nicht die Wachperson, die das Objekt für ihn betreut, auch wenn sie den Anspruch in seinem Auftrag durchsetzt. Die Grundlage dafür liefert § 903 BGB: Der Eigentümer darf mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen — § 1004 setzt genau dieses Ausschließungsrecht durch.

Der Anspruch gilt aber nicht grenzenlos: Ist der Eigentümer selbst zur Duldung verpflichtet, ist der Anspruch ausgeschlossen — das ist seine zentrale Grenze.

Beispiel aus dem Dienst

Auf dem eingezäunten Firmengelände, das du im Nachtdienst kontrollierst, parkt ein Lieferant seit Wochen wiederholt seinen Transporter vor der Feuerwehrzufahrt, obwohl er darauf hingewiesen wurde. Du dokumentierst die Vorfälle und meldest sie deinem Auftraggeber, dem Eigentümer des Geländes. Der Auftraggeber verlangt vom Lieferanten die Beseitigung — den Transporter wegzufahren — und, weil sich die Störung wiederholt hat, zusätzlich die Unterlassung künftigen Falschparkens. Du selbst setzt diesen Anspruch nicht in eigenem Namen durch, sondern nur, weil dein Auftraggeber dich damit beauftragt.

Nicht zu verwechseln mit …

Besitzschutz schützt den unmittelbaren Besitzer durch Selbsthilfe wie Besitzwehr und Besitzkehr gegen verbotene Eigenmacht; Sicherheitsmitarbeiter können ihn im Namen des Besitzers ausüben. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch dagegen steht dem Eigentümer zu und wirkt als durchsetzbarer Anspruch gegen den Störer, nicht als Recht zur sofortigen eigenmächtigen Abwehr.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele setzen diesen Anspruch fälschlich in eigenem Namen als Wachperson durch, statt ihn dem Eigentümer zuzuordnen. Ebenso häufig wird die Duldungspflicht übersehen: Muss der Eigentümer die Einwirkung selbst hinnehmen, entfällt der Anspruch vollständig.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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