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Glossar · § 34a GewO

Besitz

Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Zu unterscheiden in unmittelbaren Besitz (direkte Sachherrschaft) und mittelbaren Besitz (über einen Besitzmittler). Besitz begründet Besitzschutzansprüche, unabhängig vom Eigentum.

Rechtsgrundlage § 854 BGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du Besitz und Eigentum sauber trennst und weißt, welche Rolle du als Wachperson dabei einnimmst. Der DIHK-Rahmenplan verankert diese Unterscheidung ausdrücklich im Abschnitt zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wer hat das Hausrecht, wenn Eigentümer und Besitzer auseinanderfallen?
  • Bist du als Wachperson selbst Besitzer der bewachten Sache?
  • Wie unterscheidet sich unmittelbarer von mittelbarem Besitz?

So funktioniert es

§ 854 BGB knüpft den Besitz allein an die tatsächliche Erlangung der Gewalt über eine Sache — ein Rechtsverhältnis wie Eigentum ist dafür nicht nötig. Wer die Sachherrschaft tatsächlich ausübt, ist Besitzer, unabhängig davon, wem die Sache rechtlich gehört.

Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist dabei § 855 BGB entscheidend: Übst du die tatsächliche Gewalt über eine Sache weisungsgebunden für deinen Auftraggeber aus — etwa beim Bewachen eines Betriebsgeländes —, bist du selbst nicht Besitzer. Besitzer bleibt allein der Auftraggeber; du handelst als Besitzdiener in dessen Auftrag, nicht in eigenem Recht.

Beispiel aus dem Dienst

Am Werkstor eines Betriebsgeländes kontrollierst du ausfahrende Fahrzeuge. Ein Lieferant will Material ohne Lieferschein mitnehmen. Weil du die tatsächliche Gewalt über das Gelände nur weisungsgebunden für den Auftraggeber ausübst, bist du selbst nicht Besitzer der Ware — du kannst also nicht eigenmächtig entscheiden, sie durchzuwinken oder zu verschenken. Du hältst das Fahrzeug an und informierst die zuständige Stelle im Unternehmen, damit diese über die Herausgabe entscheidet.

Nicht zu verwechseln mit …

Eigentum ist das umfassende dingliche Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von Einwirkungen auszuschließen; Besitz ist dagegen nur die tatsächliche Sachherrschaft und kann auch jemand haben, der nicht Eigentümer ist, etwa ein Mieter.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele nehmen an, der Eigentümer behalte automatisch das Hausrecht, auch wenn er vermietet hat — tatsächlich folgt das Hausrecht dem unmittelbaren Besitz. Vermietet ein Eigentümer die Räume, hat allein der Mieter als unmittelbarer Besitzer dort das Hausrecht, nicht der Eigentümer.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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