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Glossar · § 34a GewO

Besitzdiener

Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft ausübt, dabei aber dessen Weisungen unterworfen ist. Sicherheitsmitarbeiter sind typischerweise Besitzdiener; Besitz liegt beim Auftraggeber.

Rechtsgrundlage § 855 BGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob eine Sicherheitsperson beim Objektschutz selbst Besitzer wird oder nur weisungsgebunden für den Auftraggeber handelt — darauf stützt sich später das Hausrecht. Der DIHK-Rahmenplan führt Besitzdiener und dessen Selbsthilferecht als eigene Lerninhalte im Sachgebiet Eigentum und Besitz. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wird eine Wachperson durch das Halten einer Sache selbst zum Besitzer?
  • Wer ist Besitzer, wenn ein Angestellter die Sache hält?
  • Darf ein Besitzdiener sich gegen einen Angriff auf die Sache wehren?

So funktioniert es

Besitzdiener ist nach § 855 BGB, wer für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt und dabei dessen Weisungen folgen muss. Das trifft auf Sicherheitsmitarbeiter typischerweise zu: Du hältst Schlüssel, Zugangskarten oder Ausrüstung deines Auftraggebers in der Hand, aber nach dessen Vorgaben. Genau diese Weisungsgebundenheit hat eine wichtige Folge: Du selbst wirst dadurch nicht Besitzer — Besitzer bleibt allein dein Auftraggeber.

Trotzdem stehst du nicht schutzlos da: § 860 BGB erstreckt die Selbsthilferechte des Besitzers ausdrücklich auch auf den Besitzdiener. Greift also jemand eigenmächtig auf eine Sache zu, die du für deinen Auftraggeber hältst, darfst du sie selbst verteidigen — obwohl formal nicht du, sondern dein Auftraggeber der Besitzer ist.

Beispiel aus dem Dienst

Als Wachperson eines Bürokomplexes trägst du täglich den Generalschlüssel für die Gemeinschaftsflächen bei dir, den dir der Verwalter für deinen Dienst überlassen hat. Rechtlich bist du damit nicht Besitzer des Schlüssels — Besitzer bleibt der Verwalter, du übst die Gewalt darüber nur weisungsgebunden für ihn aus. Versucht jemand, dir den Schlüssel gewaltsam zu entreißen, darfst du dich trotzdem wehren: Das Abwehrrecht steht dir als Besitzdiener genauso zu wie deinem Auftraggeber selbst.

Nicht zu verwechseln mit …

Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft, die einem eigenen Rechtsträger zusteht und Besitzschutzansprüche begründet. Der Besitzdiener übt diese Sachherrschaft zwar tatsächlich aus, wird dadurch aber nicht selbst zum Besitzer — Besitz bleibt allein bei der Person, für die er weisungsgebunden handelt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele schließen vom bloßen Halten einer Sache automatisch auf eigenen Besitz — entscheidend ist aber allein die Weisungsgebundenheit, nicht wie lange oder wie selbstständig du mit der Sache umgehst. Auch eine langjährige Vertrauensstellung macht dich nicht zum Besitzer, solange du an Weisungen gebunden bleibst.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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