Glossar · § 34a GewO
Besitzschutz
Schutz des unmittelbaren Besitzers gegen verbotene Eigenmacht durch Selbsthilfe (Besitzwehr, Besitzkehr) und durch Ansprüche auf Besitzschutz (§§ 858–867 BGB). Sicherheitsmitarbeiter können Besitzschutz im Namen des Besitzers ausüben.
Rechtsgrundlage § 858 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du erkennst, gegen wen sich der Besitzschutz richtet und wer ihn im Wachdienst überhaupt ausüben darf: geschützt ist der unmittelbare Besitzer, nicht erst der Eigentümer. Der DIHK-Rahmenplan führt die Selbsthilfe des Besitzdieners als eigenen Prüfungspunkt neben dem Besitzdiener selbst. Typische Prüfungsszenarien:
- Worauf stützt sich das Hausrecht neben dem Eigentum?
- Darf eine Wachperson Besitzwehr aus eigenem Recht ausüben?
So funktioniert es
§ 858 BGB definiert verbotene Eigenmacht als jede Besitzentziehung oder -störung ohne den Willen des Besitzers, soweit sie nicht gesetzlich gestattet ist. Dagegen richtet sich der Besitzschutz: Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Besitzwehr) oder eine ihm mittels verbotener Eigenmacht weggenommene bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen Täter mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr).
Als Sicherheitsmitarbeiter bist du dabei Besitzdiener: Du übst die tatsächliche Gewalt über die Sache für den Auftraggeber aus und bist dessen Weisungen unterworfen, Besitzer bleibt allein der Auftraggeber. Dein Recht zur Besitzwehr und Besitzkehr folgt deshalb nicht aus eigenem Recht, sondern aus § 860 BGB: Die Vorschrift überträgt dem Besitzdiener ausdrücklich dieselben Selbsthilferechte, die sonst nur dem Besitzer selbst zustehen.
Beispiel aus dem Dienst
Während deiner Streife durch ein Lagerhaus bemerkst du, wie eine unbefugte Person eine Palette Ware auf einen Transporter lädt. Noch am Tor hältst du sie auf und nimmst ihr die Palette wieder ab — das ist Besitzkehr, die dir als Besitzdiener über § 860 BGB zusteht, weil du den Täter auf frischer Tat antriffst. Hättest du erst am nächsten Tag von dem Diebstahl erfahren, stünde dir dieses Selbsthilferecht nicht mehr zu.
Nicht zu verwechseln mit …
Eigentum erlaubt es, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen — ein Recht, das dem Eigentümer selbst zusteht. Besitzschutz sichert dagegen die tatsächliche Sachherrschaft als solche, unabhängig davon, wem die Sache rechtlich gehört; geschützt ist deshalb auch, wer eine Sache nur gemietet hat und sie tatsächlich beherrscht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele nehmen an, Sicherheitsmitarbeiter dürften Besitzwehr und Besitzkehr aus eigenem Recht ausüben, weil sie selbst unmittelbar am Ort sind. Tatsächlich steht dieses Recht dem Besitzer zu; der Besitzdiener darf es nur ausüben, weil § 860 BGB ihm ausdrücklich dieselben Befugnisse zuweist wie dem Besitzer selbst.
Quellen
- § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht · abgerufen 2026-09-04
- § 859 BGB – Besitzwehr und Besitzkehr · abgerufen 2026-09-04
- § 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners · abgerufen 2026-09-04
- § 855 BGB – Besitzdiener · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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