Glossar · § 26a WEG
Energieausweis
Dokument zur energetischen Bewertung eines Gebäudes als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis; er ist bei Verkauf und Neuvermietung spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, gilt zehn Jahre und seine Kennwerte sind in Immobilienanzeigen anzugeben.
Rechtsgrundlage §§ 79 ff. GEG · § 87 GEG
Was die Prüfung erwartet
Verkauf und Neuvermietung sind die beiden Momente, in denen der Energieausweis plötzlich eilt — und genau dort setzen die Prüfungsfragen an. Im Katalog hängt er unter „1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft" an Position 1.3 „Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich", direkt nach 1.2 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich. Abgefragt werden drei Punkte:
- Für das Gebäude oder für die einzelne Wohnung?
- Wann ist vorzulegen, wann zu übergeben?
- Wie lange gilt der Ausweis?
So funktioniert es
Der Energieausweis dient nach § 79 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz – GEG) ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und soll einen überschlägigen Vergleich ermöglichen. Ausgestellt wird er als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis, und zwar für ein Gebäude — nicht für die einzelne Wohnung. Zehn Jahre ist er gültig; unabhängig davon verliert er die Gültigkeit, wenn nach einer Änderung am Bestandsgebäude ein neuer Ausweis erforderlich wird. Auf ein kleines Gebäude sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Ausgestellt werden muss er nach § 80 bei Verkauf von Wohnungs- oder Teileigentum, bei der Bestellung eines Erbbaurechts und bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing — es sei denn, für das Gebäude liegt schon ein gültiger vor. Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler legen ihn dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vor; ein deutlich sichtbarer Aushang während der Besichtigung genügt auch. Unverzüglich nach Vertragsschluss ist er zu übergeben.
Beispiel aus der Verwaltung
Eine Eigentümerin meldet sich vor der Besichtigung ihrer Wohnung und bittet dich um den Energieausweis. Du siehst in den Objektunterlagen nach, ob der für die Anlage ausgestellte Ausweis noch gültig ist, und schickst ihr eine Kopie. Vorlegen muss sie ihn dann selbst — spätestens bei der Besichtigung, unaufgefordert. Nach Abschluss des Mietvertrags übergibt sie dem Mieter unverzüglich eine Kopie.
Nicht zu verwechseln mit …
Das Gebäudeenergiegesetz ist das Regelwerk selbst: Es fasst die energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand und die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien für Wärme und Kälte zusammen. Der Energieausweis stellt daneben keine einzige energetische Anforderung — er dient ausschließlich der Information und dem überschlägigen Vergleich von Gebäuden. Der Ausweis beschreibt den Zustand; die Anforderungen stellt das Gesetz.
Typischer Fehler in der Prüfung
Aus der Anzeigenpflicht eine Beschaffungspflicht machen. Pflichtangaben gehören nach § 87 GModG nur dann in eine kommerzielle Immobilienanzeige, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vorliegt. Wegen einer Anzeige musst du also keinen beschaffen — beschafft werden muss er erst, wenn tatsächlich verkauft oder vermietet wird.
Quellen
- § 79 GModG – Grundsätze des Energieausweises · abgerufen 2026-09-05
- § 80 GModG – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen · abgerufen 2026-09-05
- § 87 GModG – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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