Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 26a WEG

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche Dritter aus den Grundstücks- und Gebäudegefahren abdeckt (z. B. Sturz auf nicht geräumtem Gehweg); ihr angemessener Abschluss für die Wohnungseigentümer gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Rechtsgrundlage § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG

Was die Prüfung erwartet

Zwei Versicherungen tauchen in der Prüfung fast immer gemeinsam auf, weil § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG sie im selben Satz nennt: die Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Unter 1.2 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich führt der Prüfungskatalog beide als Prüfungsgegenstand und verlangt vor allem, dass du Sach- und Haftpflichtschutz sauber trennst.

So funktioniert es

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zählt die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Verwaltung — neben der Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst zum Neuwert. Eine eigene Definition der Versicherungssparte gibt es nicht: Sie deckt die allgemeine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt — der klassische Sturz auf dem ungeräumten Gehweg.

Für den Sonderfall des Gebäudeeinsturzes oder der Ablösung von Gebäudeteilen gilt eine eigene, schärfere Regel: Wird dadurch ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Grundstücksbesitzer, sofern das die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist — er entgeht dieser Haftung nur, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Versicherung selbst leistet dabei doppelt: Sie stellt die Eigentümer von berechtigten Ansprüchen frei und wehrt unbegründete Forderungen ab.

Beispiel aus der Verwaltung

Ein Postbote rutscht auf dem vereisten Zuweg zur Hausanlage aus und verletzt sich am Handgelenk; er verlangt von der Gemeinschaft Schadensersatz für Behandlungskosten und Verdienstausfall. Du meldest den Fall unverzüglich der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die den Sachverhalt prüft. Stellt sich der Anspruch als begründet heraus, zahlt die Versicherung an den Postboten; hält sie ihn für unberechtigt, wehrt sie ihn im Namen der Gemeinschaft ab, statt dass die Eigentümer die Abwehrkosten selbst tragen müssen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel — sie zahlt bei einem Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht springt dagegen erst ein, wenn ein Dritter wegen einer Grundstücks- oder Gebäudegefahr einen Schaden erleidet und dafür Ersatz von den Eigentümern verlangt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge halten § 19 Abs. 2 WEG oft für zwingend geltendes Recht. Der Katalog samt Versicherungspflicht greift aber nur, soweit Verwaltung und Benutzung nicht schon durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind — eine Vereinbarung geht der gesetzlichen Beschlusskompetenz vor.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.