Glossar · § 26a WEG
Gebäudeenergiegesetz
Bundesgesetz, das die energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand sowie die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien für Wärme und Kälte in Gebäuden zusammenfasst (Nachfolger von EnEV, EnEG und EEWärmeG); Ziel ist ein wesentlicher Beitrag zu den nationalen Klimaschutzzielen.
Rechtsgrundlage § 1 GEG
Was die Prüfung erwartet
Seit dem 29.07.2026 heißt das Gesetz amtlich Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die hier genannten Vorschriften tragen unverändert die Nummern § 1 und § 2. Es zählt zum Prüfungsgegenstand 1.3 „Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich" der Anlage 1 zur ZertVerwV, der dort unmittelbar auf die Versicherungsarten aus 1.2 folgt. Für die Prüfung zählt vor allem, wofür das Gesetz überhaupt gilt und welche Gebäude ausdrücklich ausgenommen bleiben.
So funktioniert es
§ 1 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz – GEG) gibt als Ziel vor, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Das Gesetz gilt nach § 2 GModG für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, samt der zugehörigen Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung.
Nicht jedes Gebäude fällt darunter: § 2 Abs. 2 GModG nimmt unter anderem Betriebsgebäude aus, die überwiegend der Tierhaltung dienen, sowie Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, etwa reine Kurzsaison-Ferienobjekte. Für diese ausgenommenen Gebäude gilt das Gesetz allerdings nicht vollständig: Die Pflichten zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen bleiben auch für sie bestehen.
Beispiel aus der Verwaltung
Bei der Objektbegehung eines Ferienhausparks prüfst du, ob für die Bungalows eine energetische Anforderung nach dem Gesetz besteht. Die Einheiten sind laut Nutzungsvertrag jährlich nur zwölf Wochen buchbar, also weniger als vier Monate. Weil sie damit von einer der Ausnahmen erfasst sind, gilt das Gesetz für sie nicht, mit Ausnahme der Inspektionspflichten für Klimaanlagen — anders als das Verwalterbüro auf demselben Gelände, das ganzjährig beheizt wird und damit in den Anwendungsbereich fällt.
Nicht zu verwechseln mit …
Das BEG fördert energetische Sanierungen freiwillig mit Investitionszuschuss oder zinsverbilligtem Kredit; das GModG verpflichtet dagegen unabhängig von jeder Förderung zu bestimmten energetischen Mindeststandards. Wer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat deshalb noch keinen Förderanspruch, und wer eine Förderung erhält, umgeht damit keine gesetzliche Pflicht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge übertragen den Anwendungsbereich vorschnell auf jedes Gebäude. Tatsächlich nimmt § 2 Abs. 2 GModG neun verschiedene Gebäudearten ausdrücklich aus, etwa Ställe oder reine Kurzsaison-Ferienobjekte — die Ausnahmen heben den Grundsatz aber nicht auf, dass beheizte oder gekühlte Gebäude erfasst sind.
Quellen
- § 1 GModG – Zweck und Ziel · abgerufen 2026-09-05
- § 2 GModG – Anwendungsbereich · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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