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Glossar · § 26a WEG

Erlaubnispflicht nach § 34c GewO

Gewerbliche Wohnimmobilienverwalter benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde; Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Zudem besteht eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren.

Rechtsgrundlage § 34c Abs. 1 GewO · § 34c Abs. 2a GewO

Was die Prüfung erwartet

Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt die Gewerbeordnung unter 2.5 Berufsrecht der Verwalter, 2.5.1 als Prüfungsgegenstand — die Erlaubnispflicht ist der Kernbegriff des ganzen Berufsbilds. Die IHK prüft die genaue Ziffer, unter der der Wohnimmobilienverwalter erlaubnispflichtig wird, und ob du Erlaubnis und Weiterbildungspflicht als zwei getrennte Pflichten auseinanderhältst.

So funktioniert es

§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 GewO macht die Verwaltung von WEG-Gemeinschaftseigentum oder fremden Wohnraum-Mietverhältnissen erlaubnispflichtig: Wer das gewerbsmäßig betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Versagt wird sie bei fehlender Zuverlässigkeit oder ungeordneten Vermögensverhältnissen — beides gilt für alle Gewerbe des § 34c Abs. 1 GewO — und beim Wohnimmobilienverwalter zusätzlich, wenn der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung fehlt.

Getrennt von dieser Erlaubnis verpflichtet dich § 34c Abs. 2a GewO als eigenständige Weiterbildungspflicht, dich innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden weiterzubilden. Von der Makler- und Bauträgerverordnung nimmt § 1 Abs. 2 Satz 2 MaBV den Wohnimmobilienverwalter dagegen fast vollständig aus: Sie gilt nur noch für sechs benannte Vorschriften — die Sicherungspflichten für Vermögenswerte der Auftraggeber, die Makler und Bauträger tragen, gehören nicht dazu.

Beispiel aus der Verwaltung

Vor der Übernahme einer neuen Verwaltung prüfst du deine eigene Erlaubnis nach § 34c GewO: Ohne sie darfst du weder den Verwaltervertrag unterschreiben noch das erste Hausgeld entgegennehmen. Parallel dokumentierst du deine Weiterbildungsstunden der letzten drei Jahre für die zuständige Behörde — eine eigenständige Pflicht, die mit der einmal erteilten Erlaubnis nicht automatisch erledigt ist.

Nicht zu verwechseln mit …

Der Baubetreuer bereitet Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung vor oder führt sie durch — eine reine Geschäftsbesorgung ohne eigenes Baurisiko. Der Wohnimmobilienverwalter braucht seine Erlaubnis für eine gänzlich andere Tätigkeit: die Verwaltung fremden Gemeinschaftseigentums oder fremder Wohnraum-Mietverhältnisse, beide nach derselben Auffangnorm des § 34c Abs. 1 GewO.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge vermengen die Erlaubnisvoraussetzungen mit der Weiterbildungspflicht. Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Voraussetzung der Erlaubnis selbst — ohne sie wird sie versagt. Die 20 Weiterbildungsstunden sind dagegen eine eigenständige Pflicht, die erst nach Aufnahme der Tätigkeit läuft und die Erlaubnis selbst nicht berührt.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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